Leitende Angestellte

Leitende Angestellte haben keinen oder eingeschränkten Kündigungsschutz

Leitende Angestellte genießen entweder überhaupt keinen oder nur eingeschränkten Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. § 14 Kündigungsschutzgesetz unterscheidet zwischen zwei Typen von Leitenden. In Absatz 1 ist die Gruppe genannt, die überhaupt nicht vom Kündigungsschutzgesetz erfasst ist. Hierzu gehören zum Beispiel der GmbH-Geschäftsführer, der Vorstand einer Aktiengesellschaft oder Genossenschaft sowie der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft und einer Kommanditgesellschaft.

Diese Personengruppe genießt somit mit Ausnahme einer fristlosen Kündigung überhaupt keinen Kündigungsschutz. Sie ist daher rechtlich gut beraten, wenn sie schon bei Abschluss ihres Dienstvertrages eine Vereinbarung trifft, die die finanziellen Konditionen bei einem etwaigen Ausscheiden aus dem Unternehmen festlegt.

Bedingten Kündigungsschutz genießt die Personengruppe, die in § 14 Absatz 2 Kündigungsschutzgesetz näher definiert ist. Hierunter fallen nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts Angestellte, die kraft ihrer leitenden Funktion maßgeblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, technische, kaufmännische, personelle oder wissenschaftliche Führung einer Firma ausüben.

Gesetzliche Voraussetzung ist weiter, dass der Betreffende entweder zur Einstellung oder Entlassung von Mitarbeitern berechtigt ist. Dabei reicht es nicht aus, dass der Angestellte im Außenverhältnis eine entsprechende Vertretungsbefugnis hat. Er muss vielmehr auch im Innenverhältnis gegenüber dem Arbeitgeber selbständig und eigenverantwortlich über die Einstellung oder Entlassung einer bedeutenden Anzahl von Arbeitnehmern entscheiden können.

Zwar kann auch ein leitender Angestellter im Sinne des § 14 Absatz 2 Kündigungsschutzgesetz beim zuständigen Arbeitsgericht die Rechtmäßigkeit seiner Kündigung überprüfen lassen. Der Kündigungsschutz des Leitenden ist jedoch insoweit eingeschränkt, als der Arbeitgeber selbst bei einer rechtswidrigen Kündigung einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses stellen kann, ohne diesen begründen zu müssen. Gegen Festsetzung einer angemessenen Abfindung löst das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis dann auf. Der sachliche Grund für die leichtere Lösbarkeit des Arbeitsverhältnisses ist nach Auffassung des Gesetzgebers darin zu sehen, dass der Leitende Angestellte in der Regel eine Vertrauensstellung innehat.

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