06.07.2013

Worauf muss ich bei Versetzung im Betrieb achten?

Hamburger Abendblatt 06./07.07.2013

Die Leserfrage: Ich soll demnächst in eine andere Abteilung versetzt werden, wo teils andere Aufgaben auf mich zukommen werden, da mein alter Arbeitsplatz weggefallen ist. Mein Arbeitgeber hat mir einen Änderungsvertrag vorgelegt. Allerdings hat er mein Gehalt leicht reduziert. Außerdem befürchte ich, dadurch als erst kurz zum Unternehmen zugehörig zu gelten (wäre ja problematisch z.B. bei Kündigungen oder?) Welche Nachteile hat ein Änderungsvertrag für mich bzw. auf welche Punkte muss ich in der Formulierung besonders achten?

Das sagt Rechtsanwältin Silke Grage: Da Ihr alter Arbeitsplatz weggefallen ist, ist es sicher sinnvoll, wenn Sie der Versetzung in eine andere Abteilung zustimmen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass Ihnen betriebsbedingt gekündigt wird.  Die Zulässigkeit der Kürzung Ihres Gehaltes hängt davon ab, ob die neue Tätigkeit verglichen mit Ihrer bisherigen Tätigkeit gleichwertig ist oder nicht. Ist die Tätigkeit nach tariflichen Bestimmungen oder der allgemeinen Gehaltsstruktur bei Ihrem Arbeitgeber als geringwertiger anzusehen, wäre die Gehaltsreduzierung wohl gerechtfertigt. Ist die neue Tätigkeit hingegen gleichwertig, brauchen Sie die Gehaltskürzung nicht akzeptieren.

Auf die  Länge Ihrer Betriebszugehörigkeit hat die geplante Versetzung keinen Einfluss. Insoweit entstehen Ihnen also keine Nachteile. Bei einer möglichen späteren Kündigung durch Ihren Arbeitgeber würde bei einer Sozialauswahl Ihre gesamte Betriebszugehörigkeit - unabhängig davon, in welcher Position Sie gearbeitet haben - berücksichtigt.

Sie sollten die Regelungen des geän-derten Arbeitsvertrages mit Ihrem alten Arbeitsvertrag im Einzelnen genau vergleichen und überprüfen, ob Ihr Arbeitgeber neben dem Gehalt und der neuen Tätigkeit weitere Punkte zu Ihren Lasten abgeändert oder gestrichen hat. Dies gilt z.B. für Kündigungsfristen, Regelungen über Urlaubs- und Weihnachtsgeld, die Bezahlung von Überstunden sowie Änderungen in der betrieblichen Altersversorgung. Ob die neuen Regelungen für Sie im Einzelnen günstiger oder nachteilig sind, kann u.U. nur ein rechtlicher Berater klären und einschätzen.

Enthält der geänderte Arbeitsvertrag nachteilige Regelungen, können Sie diese entweder akzeptieren und den neuen Vertrag unterschreiben oder Sie lehnen dies ab. Ihr Arbeitgeber müsste dann eine Änderungskündigung aussprechen, deren Rechtmäßigkeit Sie durch eine Änderungskündigungsschutzklage vom  Arbeitsgericht überprüfen lassen können.

 

 
hmbr-grg 2024-03-28 wid-65 drtm-bns 2024-03-28