25.09.2016

Erhalte ich eine Sperrfrist bei einem Aufhebungsvertrag?

Hamburger Abendblatt 24./25.09.2016

Die Leserfrage: Ich bin bereits seit mehreren Monaten wegen Depressionen krankgeschrieben. Mein Arzt ist der Meinung, dass es nicht gut für meine Gesundheit wäre, wenn ich bei meinem jetzigen Arbeitgeber weiter arbeite. Dieser wäre auch bereit, mit mir einen Aufhebungsvertrag abzuschließen und mir eine Abfindung zu zahlen. Erhalte ich eine Sperrfrist beim Arbeitsamt, wenn ich mich dann arbeitslos melden muss?

Das sagt Rechtsanwältin Silke Grage: Gemäß § 159 Sozialgesetzbuch III erhält derjenige Arbeitnehmer eine Sperrfrist, der sein Beschäftigungsverhältnis löst, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben. Die Sperrfrist beträgt in der Regel 12 Wochen, und zusätzlich verkürzt sich die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes um ein Viertel. Hätte der betroffene Arbeitnehmer beispielsweise einen Arbeitslosengeldanspruch von 12 Monaten, würde sich die Bezugsdauer bei einer unberechtigten Aufgabe seines Arbeitsplatzes auf neun Monate verkürzen.

Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen ist es, die Solidargemeinschaft vor Leistungsberechtigten zu schützen, die ihre Arbeitslosigkeit ohne berechtigten Grund bewusst selbst herbeiführen. Grundsätzlich kann nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 21.10.2003, B 7 AL 92/02 R) eine Erkrankung, die dazu führt, dass der betroffene Arbeitnehmer nicht mehr in der Lage ist, seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, ein wichtiger Grund für die Aufgabe des Arbeitsplatzes sein. Ausschlaggebend sind dabei aber stets die Umstände des Einzelfalls. Sie sollten daher zunächst mit Ihrem Arzt besprechen, ob er Ihnen ein entsprechendes Attest ausstellt.

Vor Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages sollten Sie aber auf jeden Fall mit  der für Sie zuständigen Abteilung der Bundesagentur für Arbeit Kontakt aufnehmen und abklären, ob Ihr ärztliches Attest zur Begründung eines wichtigen Grundes ausreichend ist. Ausdrücklich anerkannt hat die Bundesagentur dies in ihrer Geschäftsanweisung zum Arbeitslosengeld, wenn „erheblicher psychischer Druck oder Mobbing am Arbeitsplatz ausgeübt wurde.“
 

 
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