20.04.2002

Mitarbeiter vorher informieren (§ 613a BGB)

Hamburger Abendblatt 20./21.04.2002

Will ein Arbeitgeber seine Firma verkaufen, müssen er oder der neue Inhaber seit dem 1. April 2002 die betroffenen Arbeitnehmer vorher über den Betriebsübergang in Textform unterrichten. Sie müssen über
- den Zeitpunkt des Übergangs,
- den Grund für den Übergang,
- die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen,
- die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen informieren.

Zu den in Aussicht genommenen Maßnahmen gehören beispielsweise der Abschluß eines Interessenausgleichs und Sozialplans sowie Weiterbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Produktumstellungen.

Dies gilt auch für andere Betriebsübergänge nach § 613a Bürgerliches Gesetzbuch und für Unternehmensumwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz. Mit der gesetzlichen Neuregelung soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass ein Betriebsinhaberwechsel für den einzelnen Arbeitnehmer mit wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten verbunden sein kann.

Nach dem neuen Recht kann der betroffene Arbeitnehmer daher dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach der Unterrichtung schriftlich widersprechen. Der Arbeitnehmer kann den Widerspruch wahlweise gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Betriebsinhaber erklären. Widerspricht der Arbeitnehmer, besteht das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber weiter. Der Verbleib beim bisherigen Arbeitgeber ist allerdings für den Arbeitnehmer mit dem Risiko verbunden, den Arbeitsplatz zu verlieren, wenn er im Unternehmen nicht weiter beschäftigt werden kann. Er muß dann mit einer mit einer betriebsbedingten Kündigung rechnen.
 
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