31.03.2007

Krank in den Urlaub

Hamburger Abendblatt 31.03./01.04.2007

Ein Skiurlaub in die Schweiz hatte für einen Arbeitnehmer böse Folgen. Ein ärztlicher Gutachter für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei einem medizinischen Dienst der Krankenkassen war vom 8.9.2003 bis 16.1.2004 wegen einer Hirnhautentzündung krank geschrieben. Ab dem 27.12.2003 befand er sich in einem bis zum 3.1.2004 geplanten Skiurlaub. Während des Urlaubs brach er sich bei einem Sturz das Schien- und Wadenbein, was zu einer Verlängerung seiner Arbeitsunfähigkeit bis Mitte März 2004 führte.

Daraufhin kündigte ihm sein Arbeitgeber fristlos. Er begründete die Kündigung damit, dass die Glaubwürdigkeit des Medizinischen Dienstes gegenüber den Krankenkassen und den Versicherten nicht mehr gewährleistet sei, wenn ein solches Verhalten hingenommen werde.

Auch die Richter des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 2.3.2006 – 2 AZR 53/05) hielten die Kündigung für gerechtfertigt. Der Kläger habe seine Pflicht zu einem gesundheitsfördernden Verhalten erheblich verletzt. Er dürfe während seiner Erkrankung keine sportlichen Freizeitaktivitäten ausüben, die - wie das Skilaufen - an die Konzentration und an die allgemeine Fitness nicht unerhebliche Anforderungen stellten. Als Gutachter gehöre es zudem zu seinen Aufgaben, die Berechtigung von Arbeitsunfähigkeitbescheinigungen von Arbeitnehmern zu prüfen. Er habe daher alles zu unterlassen, was die Neutralität und Glaubwürdigkeit des Medizinischen Dienstes bei den Auftraggebern in Frage stellen könnte. Der Arbeitgeber sei daher berechtigt gewesen, ohne vorherige Abmahnung fristlos zu kündigen.
 
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