19.02.2005

Kein Erfolg? Gekündigt!

Hamburger Abendblatt 19./20.02.2005

Ist ein Arbeitgeber mit der Arbeitsleistung seines Mitarbeiters unzufrieden, stellt sich für ihn die Frage, ob dies eine Kündigung rechtfertigen kann. Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 3.6.2004, AZ: 2 AZR 386/03) hatte über die Klage eines Außendienstlers zu entscheiden, dem wegen Erfolglosigkeit gekündigt worden war.

Der Kläger hatte seine Tätigkeit im Juni 1999 zu einem Festgehalt von 148.785,93 Euro aufgenommen. Zusätzlich wurde ihm ein Provisionseinkommen in gleicher Höhe garantiert. Ab 1. Oktober 2000 erhielt er nur noch sein Festgehalt. Am 18. Oktober 2000 kündigte der Arbeitgeber mit der Begründung, daß der Kläger bis zur Kündigung keinen einzigen Auftrag akquiriert habe und er trotz Abmahnung keine Leistungen mittlerer Art und Güte erbracht habe.

Die Richter hielten die Kündigung für berechtigt. Es könne keine Rede davon sein, daß das Gehalt des Klägers lediglich für das Führen von Kundengesprächen vereinbart worden sei, ohne daß es darauf ankäme , ob er auch nur einen einzigen Geschäftsabschluß tätige. Schon die hohe Provisionsregelung und die vereinbarte Garantieprovision für eine gewisse Anlaufzeit lasse erkennen, daß die Parteien bei Vertragsschluß vom Erfolg des Klägers ausgegangen seien.

Nach dem gesamten Verlauf des Arbeitsverhältnisses bis zum Kündigungszeitpunkt mußte der Arbeitgeber davon ausgehen, daß der Kläger persönlich ungeeignet gewesen sei, Geschäfte in einem Umfang zu akquirieren, der die an ihn gezahlten Bezüge auch nur annähernd rechtfertigen konnte. Der Arbeitgeber habe auch lange genug zugewartet, ehe er zum äußersten Mittel einer personenbedingten Kündigung gegriffen habe. Er habe dem Kläger durch zwei E-Mails mit entsprechenden Leistungsvorgaben, durch die Änderung der Provisionsabrede und die aufgestellten Leistungsanforderungen deutlich gemacht, daß er mit einer Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zu rechnen habe, wenn er weiter völlig erfolglos bliebe.
 
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