25.10.2003

Abfindungsregelung

Hamburger Abendblatt 25./26.10.2003

Am 26.9.2003 hat der Bundestag im Rahmen des Reformprogramms „Agenda 2010“ eine gesetzliche Abfindungsregelung im Kündigungsschutzgesetz beschlossen. Hierdurch soll nach dem Willen des Gesetzgebers das Kündigungsrecht des Arbeitgebers transparenter und kalkulierbarer werden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Neureglung zum 1.1.2004 in Kraft tritt.

Der neue § 1a Kündigungsschutzgesetz sieht vor, dass ein betriebsbedingt gekündigter Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung hat. Die Neuregelung verlangt, dass der Arbeitgeber die Kündigung in dem Kündigungsschreiben auf betriebsbedingte Gründe stützt und er den Arbeitnehmer darauf hinweist, dass dieser bei Verstreichen lassen der Klagefrist, die 3 Wochen beträgt, die gesetzliche Abfindung beanspruchen kann. Lässt der Arbeitnehmer hierauf die Klagefrist untätig verstreichen, entsteht mit dem Ablauf der Kündigungsfrist ein Anspruch auf Abfindung.

Die Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Unterjährige Beschäftigungszeiten von mehr als 6 Monaten sind auf ein volles Jahr aufzurunden. Hat beispielsweise ein gekündigter Arbeitnehmer 5 Jahre und 7 Monate bei seinem Arbeitgeber zu einem Gehalt von 5.000,-- EUR brutto gearbeitet, beträgt sein Abfindungsanspruch 15.000,-- EUR. Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgeblichen regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet, an Geld- und Sachleistungen zusteht.

Erhebt ein Arbeitnehmer hingegen innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage, hat er keinen Anspruch auf Abfindung nach der gesetzlichen Neuregelung, da dieser nur bei einer außergerichtlichen Einigung entsteht. Hierdurch sollen die Arbeitsgerichte von Kündigungsschutzklagen entlastet werden.
 
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