Hamburger Abendblatt 26./27.02.2011
Frage: Ich habe noch fünf Tage Resturlaub aus dem Jahr 2010. Ich dachte immer, ich könne ihn noch bis Ende März nehmen. Doch ein Kollege sagte nun, das hätte ich mir von der Firma unterschreiben lassen müssen. Ist mein Urlaub jetzt verfallen? Kann ich ihn mir wenigstens auszahlen lassen?
Nach § 7 Absatz 3 Bundesurlaubsgesetz muss Urlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Dringende betriebliche Gründe bestehen beispielsweise bei Abschlussarbeiten, erhöhtem Arbeitsbedarf, Messe, Urlaub oder Krankheit anderer Arbeitnehmer. Ein persönlicher Grund ist insbesondere die Arbeitsunfähigkeit.
Es kommt somit darauf an, ob in Ihrem Fall einer der geschilderten Ausnahmen vorliegt. Wenn ja, können Sie ihren Resturlaub noch bis Ende März 2011 nehmen. Eine Unterschrift Ihrer Firma ist insoweit nicht erforderlich. Es reicht vielmehr jede Handlung des Arbeitnehmers aus, mit der er deutlich macht, den Urlaub erst im nächsten Jahr nehmen zu wollen. Sind die Ausnahmen nicht gegeben, wäre Ihr Urlaubsanspruch mit Ablauf des Jahres 2010 erloschen, es sei denn, in Ihrer Firma besteht eine betriebliche Übung dahingehend, dass Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf das Bestehen von Übertragungsgründen Urlaub auch im folgenden Kalenderjahr beanspruchen können. Hierfür wären Sie aber beweispflichtig.
Eine Auszahlung Ihres Urlaubs ist aufgrund von § 7 Absatz 4 Bundesurlaubsgesetzes nicht zulässig. Diese kommt nur in Betracht, wenn eine Urlaubsgewährung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich ist.