23.04.2011

Soll ich einen Aufhebungsvertrag unterschreiben?

Hamburger Abendblatt 23./ 24.4.2011

Frage: Mein Arbeitgeber will, dass ich - Chemielaborant - einen Aufhebungsvertrag unterschreibe. Sonst müsste er mich betriebsbedingt kündigen. Wäre es sinnvoll, darauf einzugehen? Mir ist nicht klar, welche Vorteile ich dadurch hätte. Oder gibt es gar keine für den Arbeitnehmer?

Der Nachteil beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages besteht darin, dass Sie die Rechtmäßigkeit der betriebsbedingten Kündigung nicht mehr von einem Arbeitsgericht überprüfen lassen können. Vorteile sind für Sie mit einem Aufhebungsvertrag nicht verbunden. Es besteht vielmehr die große Gefahr, dass Sie eine zwölfwöchige Sperrfrist bei dem Bezug von Arbeitslosengeld erhalten, wenn sie sich anschließend arbeitslos melden müssen. Die weitere negative Folge wäre, dass sich die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes um ein Viertel verkürzt. Sollten Sie also beispielsweise Anspruch auf Arbeitslosengeld für einen Zeitraum von einem Jahr haben, verringert sich diese Zeit auf neun Monate. 

Diese Folgen treten nach den Durchführungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit (DA) bei einer ansonsten drohenden betriebsbedingten Kündigung nur dann nicht ein, wenn in dem Aufhebungsvertrag eine Abfindung zwischen 0,25 und 0,5 Bruttomonatsverdiensten  pro Beschäftigungsjahr vereinbart wird. Liegt die Abfindung jedoch unter 0,25 oder über 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr oder wird überhaupt keine Abfindung gezahlt, führt dies wiederum zu einer Sperrfrist und einer Kürzung der Bezugsdauer beim Bezug von Arbeitslosengeld.

Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages ist daher nur dann sinnvoll, wenn Sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ihrem alten Arbeitgeber gleich anschließend eine Folgebeschäftigung antreten können oder aber die Kriterien der DA erfüllt sind.

 

 
hmbr-grg 2024-11-21 wid-65 drtm-bns 2024-11-21