21.05.2011

Wie kann man sich gegen Hungerlöhne zur Wehr setzen?

Hamburger Abendblatt 21./22.05.2011

Frage: Meine Nichte hat keine Ausbildung und arbeitet als Lagerhelferin. Sie ist angestellt, erhält aber nur einen Hungerlohn. Kann sie sich dagegen wehren oder sollte sie sich einfach nur einen anderen Job suchen?

Die Lohnvereinbarung, die ihre Nichte mit ihrem Arbeitgeber getroffen hat, könnte wegen Lohnwuchers sittenwidrig und damit nichtig sein. Lohnwucher setzt voraus, dass ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Ausgangspunkt zur Feststellung des Wertes der Arbeitsleistung sind dabei die Tariflöhne des jeweiligen Wirtschaftszweiges. Ein Gericht würde daher den Tariflohn des Wirtschaftszweiges des Arbeitgebers mit dem tatsächlich an Ihre Nichte gezahlten Lohn vergleichen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 22.4.2009, 5 AZR 436/08) ist in der Regel dann von Lohnwucher auszugehen, wenn der vereinbarte Lohn weniger als zwei Drittel des Tariflohnes beträgt.  Sollte dies bei Ihrer Nichte der Fall sein, könnte sie insoweit die Lohndifferenz gegenüber ihrem Arbeitgeber beim Arbeitsgericht einklagen.

Doch auch für einen Arbeitgeber ist die Zahlung eines sittenwidrigen Lohnes nicht ohne Risiko. So hat das Oberlandesgericht Naumburg (Urteil vom 1.12.2010, 2 Ss 141/10) entschieden, dass sich ein Arbeitgeber, der seinen Mitarbeiterinnen lediglich einen Stundenlohn von maximal 1,79 Euro und minimal unter 1 Euro zahlt, obwohl der tarifliche Mindestlohn 7,68 Euro beträgt,  nach § 266a  Strafgesetzbuch wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt strafbar macht.  Der Arbeitgeber wurde daraufhin zu einer Geldstrafe verurteilt.



 

 
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