28.07.2012

Mehr arbeiten fürs gleiche Geld, muss ich das hinnehmen?

Hamburger Abendblatt 28./29.7.2012

Frage: Ich werde demnächst von meiner Firma eine Änderungskündigung erhalten. Soweit man hört, soll die Wochenarbeitszeit von 36,5 auf 38,5 Stunden bei gleichem Gehalt hoch gesetzt werden. Muss ich mich darauf einlassen? Wie reagiert man auf eine Änderungskündigung, und ergeben sich daraus sofort Konsequenzen?
 
Wollen Sie die Rechtmäßigkeit der Änderungskündigung überprüfen lassen, müssen Sie innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung Klage erheben. Geschieht dies nicht, ist die Kündigung bestandskräftig und Sie müssen zukünftig auf Basis einer 38,5 Stundenwoche zu Ihrem alten Gehalt arbeiten.
 
Ich empfehle Ihnen, die Änderungskündigung unter Vorbehalt anzunehmen. Das heißt, Sie müssten nach Ablauf der Kündigungsfrist zunächst zu den veränderten Bedingungen arbeiten. Stellt ein Arbeitsgericht nachträglich fest, dass die Änderungskündigung sozial nicht gerechtfertigt war, kommen Ihre alten Arbeitsbedingungen wieder zur Anwendung. Hält das Gericht die Kündigung aber für wirksam, wird Ihr Arbeitsverhältnis zu den neuen Bedingungen fortgesetzt.

Eine Änderungskündigung ist nach der Rechtsprechung nur zulässig, wenn bei Ihrem Arbeitgeber ein dringendes betriebliches Erfordernis zur Änderung der Arbeitsbedingungen besteht. Darüber hinaus müssten bei Aufrechterhaltung der bisherigen Personalkostenstruktur weitere, betrieblich nicht mehr auffangbare Verluste entstehen, die absehbar zu einer Reduzierung der Belegschaft oder Schließung des Betriebes führen. Es kommt dabei darauf an, ob Ihr Arbeitgeber einen umfassenden Sanierungsplan aufgestellt hat, der alle gegenüber der beabsichtigten Änderungskündigung milderen Mittel ausschöpft. Entscheidend für die Wirksamkeit einer Änderungskündigung sind daher die konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse und die bereits ergriffenen Maßnahmen Ihres Arbeitgebers.

 

 
hmbr-grg 2024-03-29 wid-65 drtm-bns 2024-03-29