31.08.2013

Muss ich meine Krankmeldung per Taxi schicken?

Hamburger Abendblatt 31.8./01.09.2013

Die Leserfrage: Unser Abteilungsleiter hat angeordnet, dass Krankmeldungen ab sofort schon am 1. Tag der Erkrankung im Betrieb vorliegen müssen. Also gehe ich morgens zum Arzt und schicke einen Taxifahrer mit der Krankmeldung in den Betrieb. Aber ist die Anordnung wirklich rechtens, und wenn ja: kann ich mir die Kosten erstatten lassen?

Das sagt Rechtsanwältin Silke Grage: Antwort auf Ihre Frage gibt Paragraf fünf Entgeltfortzahlungsgesetz. Nach dieser Vorschrift ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer grundsätzlich eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.

Nach dem Gesetz ist ein Arbeitgeber aber berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung auch schon früher zu verlangen. Ihr Arbeitgeber darf also von Ihnen und Ihren Kollegen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits ab dem ersten Tag der Erkrankung fordern. Allerdings erscheint es wenig sinnvoll und unverhältnismäßig, einen Taxifahrer mit der Übermittlung der Krankmeldung zu beauftragen. Soweit es technisch möglich ist, muss das Attest zwar noch am ersten Tag der Erkrankung übergeben werden. Besitzen Sie beispielsweise einen PC, so kann das Attest vorab eingescannt und per Mail an Ihren Arbeitgeber weiter geleitet oder, falls vorhanden, per Fax übermittelt werden und dann anschließend im Original per Post zugeschickt werden.

Sollten Sie nicht über derartige technische Ausstattungen verfügen und auch keine Angehörigen als Boten zur Verfügung stehen, würde ich Ihren Abteilungsleiter darauf ansprechen, ob er tatsächlich auf dem Einsatz eines Taxifahrers zur Übermittlung des Attestes besteht. Meines Erachtens wäre diese Forderung nur zumutbar, wenn der Arbeitgeber   auch die Taxikosten trägt. Entscheidend ist vorrangig, dass Ihre ärztliche Bescheinigung den ersten Fehltag abdeckt.

 

 
hmbr-grg 2024-12-05 wid-65 drtm-bns 2024-12-05