21.12.2013

Kann ich Fehlzeit aus dem Zeugnis streichen lassen?

Hamburger Abendblatt 21./22.12.2013

Die Leserfrage: Ich habe gekündigt und nun mein Arbeitszeugnis erhalten. Darin steht, dass ich in diesem Jahr sechs Monate wegen einer Langzeiterkrankung gefehlt habe. Muss ich das akzeptieren oder kann ich dieses Detail streichen lassen?

Das sagt Rechtsanwältin Silke Grage: Ein Zeugnis soll die Leistung und Führung eines Arbeitnehmers während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses charakterisieren. Es hat daher alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen zu enthalten, die für die Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung und für Dritte von Interesse sind.  Umstände, die für den Arbeitnehmer, seine Führung und Leistung nicht charakteristisch sind, gehören nicht in ein Zeugnis. Eine Krankheit darf daher grundsätzlich nicht im Zeugnis vermerkt werden.

Nach Auffassung des Sächsischen Landesarbeitsgerichts (AZ 5 Sa 996/95) dürfen krankheitsbedingte Fehlzeiten nur dann erwähnt werden, wenn sie außer Verhältnis zur tatsächlichen Arbeitsleistung stehen, wenn sie also etwa die Hälfte der gesamten Beschäftigungszeit ausmachen. Sollten Ihre Krankheitszeiten bei Ihrem ehemaligen Arbeitgeber also geringer sein als die Hälfte Ihrer Beschäftigungsdauer, können Sie verlangen, dass der Passus über Ihre Langzeiterkrankung aus Ihrem Zeugnis gestrichen wird.

Wichtig ist jedoch, dass Sie Ihren Berichtigungsanspruch zeitnah stellen. Erhält Ihr Arbeitsvertrag sogenannte Verfall- oder Verwirkungsfristen, innerhalb derer Sie Ihre Ansprüche geltend zu machen haben, müssen Sie diese unbedingt auch bei Ihrem Anspruch auf Zeugnisberichtigung einhalten.  Sieht Ihr Arbeitsvertrag derartige Fristen nicht vor, kann Ihr Berichtigungsanspruch aber auch nach den allgemeinen Regeln verwirken. So hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 17.2.1988, 5 AZR 638/86) die Verwirkung in einem Fall bejaht, in dem der Arbeitnehmer erst zehn Monate nach Ausstellung eines qualifizierten Zeugnisses dessen Berichtigung vom Arbeitgeber verlangt hat. Der Arbeitnehmer konnte in diesem Fall seinen Anspruch daher nicht mehr durchsetzen.

 

 
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