18.01.2014

Kann mein Chef Überstunden einfach anordnen?

Hamburger Abendblatt 18./19.01.2014

Die Leserfrage: Unter welchen Voraussetzungen darf mein Arbeitgeber mich zu Überstunden verpflichten? Kann ich z.B.  mit Hinweis auf Familienpflichten ablehnen? Und wenn ich zusage: Habe ich in einem tariflich gebundenen Betrieb Anspruch auf einen Überstundenzuschlag?

Das sagt Rechtsanwältin Silke Grage: Sie sind nur dann zur Ableistung von Überstunden verpflichtet, wenn es hierfür eine Rechtsgrundlage gibt. Hierzu müssen Sie Ihren Arbeitsvertrag und den in Ihrem Betrieb geltenden Tarifvertrag überprüfen, ob diese eine Verpflichtung zur Ableistung von Überstunden enthalten. Ist dies nicht der Fall und gibt es in Ihrem Betrieb auch keine zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat abgeschlossene Betriebsvereinbarung mit einer derartigen Verpflichtung, brauchen Sie grundsätzlich keine Überstunden leisten. Hiervon besteht nur in Not- und Katastrophenfällen beim Arbeitgeber eine Ausnahme. In diesen Fällen muss ein Arbeitnehmer aufgrund von vertraglichen Rücksichtnahmepflichten für Überstunden zur Verfügung stehen.

Sollten Sie aufgrund von vertraglichen Regelungen grundsätzlich zur Ableistung von Überstunden verpflichtet sein, hat Ihr Arbeitgeber schon Rücksicht auf etwaige Familienpflichten zu nehmen. Allerdings dürfte dies wohl  nicht dazu führen, dass Sie überhaupt nicht zu Überstunden herangezogen werden können. Hier sind die Umstände des Einzelfalls entscheidend.

Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung über die Höhe der Überstundenvergütung besteht nicht.  Sie müssen daher klären, ob der in Ihrem Betrieb gültige Tarifvertrag oder Bestimmungen in Ihrem Arbeitsvertrag Überstundenzuschläge vorsehen. Ist dies nicht der Fall, haben Sie keinen Anspruch auf einen Überstundenzuschlag. Ihr Arbeitgeber braucht Ihnen dann nur den all-gemeinen Stundenlohn für die zusätzlichen Überstunden zahlen. Pauschale Regelungen wie „mit der monatlichen Bruttovergütung sind erforderliche Überstunden des Arbeitnehmers abgegolten“ sind hingegen nach der Rechtsprechung unwirksam, da unklar ist, welche Arbeitsleistungen von ihr erfasst werden sollen.

 

 
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