Hamburger Abendblatt 10./11.05.2014
Die Leserfrage: Meine Firma will offenbar Personal abbauen und hat mich wie auch zwei weitere Kollegen vor die Wahl gestellt, einem Aufhebungsvertrag zuzustimmen oder demnächst betriebsbedingt gekündigt zu werden. Unter welchen Bedingungen sollten wir uns darauf einlassen? Wo stecken die Stolperfallen in diesen Verträgen?
Das sagt Rechtsanwältin Silke Grage: Beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages ist äußerste Vorsicht geboten, da dieser zu einer zwölfwöchigen Sperrfrist und zu einer Verkürzung der Bezugsdauer bei Arbeitslosengeldleistungen führen kann. Unproblematisch wäre ein Aufhebungsvertrag aber, wenn Sie gleich nach Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses mit Ihrem alten Arbeitgeber eine neue Beschäftigung auf-nehmen, da Sie ja dann nicht auf Leistungen der Bundesagentur für Arbeit angewiesen wären.
Sollte dies jedoch nicht der Fall sein, müssen bestimmte Kriterien erfüllt werden, damit keine Sperrfrist und keine Verkürzung des Leistungszeitraums beim Arbeitslosengeld eintreten. Nach den Dienstanweisungen der Bundesagentur für Arbeit ist der Abschluss eines Aufhebungsvertrages rechtlich ohne Sanktionen möglich, wenn
Zu klären wäre zudem, ob eine betriebsbedingte Kündigung Ihnen gegenüber überhaupt berechtigt wäre, da Ihr Arbeitgeber vorab eine ordnungsgemäße Sozialauswahl treffen muss. Kriterien hierfür sind die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, Unterhaltsverpflichtungen und eine mögliche Schwerbehinderung. Es ist daher durchaus möglich, dass Ihre Kündigung aufgrund Ihrer Sozialdaten gar nicht rechtmäßig wäre, da vergleichbare Kollegen zum Beispiel aufgrund ihrer kürzeren Betriebszugehörigkeit oder ihres geringeren Alters weniger schützenwert sind. Die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages will daher gut überlegt sein.