01.11.2014

Nach Kündigung Anspruch auf den vollen Bonus?

Hamburger Abendblatt 01./02.11.2014

Die Leserfrage: Ich war in einem Unternehmen als Vertriebsmitarbeiter tätig und habe selbst zum 30.9.2014 gekündigt. Als ich um Auszahlung meines  in einer Zielvereinbarung festgelegten Bonusses für das Jahr 2014 bat, hat die Personalabteilung dies abgelehnt. Ich hätte hierauf keinen Anspruch, da in meinem Arbeitsvertrag geregelt ist, dass eine Bonuszahlung nur erfolgt, wenn ich im gesamten Jahr 2014 bei meinem Arbeitgeber beschäftigt bin. Ist das richtig?

Das sagt Rechtsanwältin Silke Grage: Bei Ihrem vertraglich vereinbarten Bonus handelt es sich offensichtlich um eine Sonderzahlung, die jedenfalls auch eine Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt. Eine derartige Sonderzahlung kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 13.11.2013, 10 AZR 848/12) vom Arbeitgeber vertraglich  nicht davon abhängig gemacht werden, dass der betroffene Arbeitnehmer noch bei Ablauf des Berechnungsjahres bei seinem Arbeitgeber beschäftigt ist.

Nach Auffassung der Richter benachteiligt eine derartige Regelung den Arbeitnehmer unangemessen und ist deshalb nach Paragraf  307 Absatz 1  Bürgerliches Gesetzbuch unzulässig. Sie erschwere dem Arbeitnehmer die Ausübung des Kündigungsrechts, obwohl er seine Arbeitsleistung jedenfalls bereits teilweise erbracht habe. Der Wert der Arbeitsleistung für den Arbeitgeber hängt nach Meinung des Gerichts von ihrer Qualität  und vom Arbeitserfolg ab, regelmäßig jedoch nicht von der reinen Verweildauer des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn die Arbeitsleistung gerade in einem bestimmten Zeitraum einen besonderen Wert habe (z.B. in Saisonbe-trieben) oder wenn die Sonderzahlung an bis zu bestimmten Zeitpunkten eintretende Unternehmenserfolge anknüpfe.

Die entsprechende Regelung in Ihrem Arbeitsvertrag ist somit unwirksam. Allerdings haben Sie aufgrund Ihres vorzeitigen Ausscheidens zum 30.9.2014 gegenüber Ihrem Arbeitgeber nur einen anteiligen  Anspruch (9/12) auf die Bonuszahlung

 
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