27.12.2014

Darlehen für einen Angestellten- kann ich es kündigen?

Hamburger Abendblatt 27./28.12.2014

Die Leserfrage: Einer meiner Mitarbeiter, dem ich ein Darlehen gegeben hatte, hat jetzt selbst gekündigt. In dem Darlehensvertrag habe ich festgelegt, dass ich das Darlehen vorzeitig kündigen kann, wenn das Arbeitsverhältnis vor vollständiger Rückzahlung des Darlehens beendet wird. Nun weigert sich mein Mitarbeiter, die noch offenen 30.000 EUR mit einer Eimalzahlung zu begleichen. Was kann ich unternehmen?

Das sagt Rechtsanwältin Silke Grage: Nach Ihren Schilderungen handelt es sich bei dem mit Ihrem Mitarbeiter abgeschlossenen Darlehensvertrag offensichtlich um einen von Ihnen vorformulierten Vertrag, auf dessen Inhalt Ihr Mitarbeiter keinen Einfluss genommen hat und auch keinen Einfluss nehmen konnte. In diesem Fall  ist zu prüfen, ob die Vertragsklausel Ihren Mitarbeiter nach Paragraf 307 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch  unangemessen benachteiligt. Zwar ist es in der Praxis üblich und grundsätzlich auch zulässig, dass die Gewährung eines Arbeitgeberdarlehens an den Bestand des Ar-beitsverhältnisses geknüpft wird.

Nach der von Ihnen genutzten Klausel darf das Darlehen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses jedoch  in jedem Fall gekündigt werden, das heißt auch dann, wenn die Beendigung durch Gründe in der Sphäre des Arbeitgebers veranlasst wurde. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 12.12.2013, 8 AZR 829/12) benachteiligt dies Ihren Mitarbeiter unangemessen entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben, da es der Arbeitnehmer nicht allein in der Hand hat, durch Betriebstreue und vertragsgerechtes Verhalten einer Kündigung des Darlehensvertrages zu entgehen. Dies gilt unabhängig davon, dass in Ihrem Fall Ihr Mitarbeiter selbst gekündigt hat. Entscheidend ist allein, dass in der von Ihnen gewählten Formulierung generell eine vorzeitige Rückzahlungspflicht hinsichtlich des Darlehens  vorgesehen war, ohne zwischen den Beendigungsgründen des Arbeitsverhältnisses zu unterscheiden. Sie können daher von Ihrem Mitarbeiter nicht die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens verlangen. Ihnen ist nach der Rechtsprechung vielmehr die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Tilgungs- und Zahlungspläne zuzumuten.

 
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