07.03.2015

Dürfen alte Arbeitgeber Auskünfte erteilen?

Hamburger Abendblatt 07./08.2015

Die Leserfrage: Ich bin Teamleiter und hatte neulich eine Bewerbung vorliegen, deren Lebenslauf mir an einigen Stellen fragwürdig vorkam. Hätte ich den vorherigen Arbeitgeber anrufen dürfen, um Informationen über den Bewerber einzuholen? Und welche Fragen hätte ich stellen dürfen?

Das sagt Rechtsanwältin Silke Grage: Nach der älteren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wären Sie wohl berechtigt gewesen, bei dem alten Arbeitgeber Informationen über Ihren Bewerber einzuholen. Diese Bewertung ist meines Erachtens jedoch als überholt anzusehen. Vor einem Anruf bei einem alten Arbeitgeber ist nunmehr die Einwilligung des Bewerbers einzuholen. Geschieht dies nicht, dürfte der alte Arbeitgeber datenschutzrechtliche Bestimmungen und die Persönlichkeits-rechte seines ehemaligen Arbeitnehmers verletzen. Darüber hinaus besteht eine nachwirkende Treue- und Fürsorgepflicht des alten Arbeitgebers, die eine Auskunft ohne Genehmigung des Arbeitnehmers verbietet. Erteilt der Arbeitgeber Auskunft, ist er auf Verlangen verpflichtet, seinen alten Arbeitnehmer über deren Inhalt zu informieren.

Andererseits ist ein Arbeitgeber nach der Rechtsprechung aufgrund nachwirkender Vertragspflichten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Wunsch seines Arbeitnehmers zur Erteilung von Auskünften  verpflichtet, sofern das besondere Interesse des Arbeitnehmers es verlangt und die Auskunftserteilung nicht mit besonderen Belastungen verbunden ist. Hierbei kann der Arbeitnehmer Umfang und Gegenstand der zu erteilenden Auskünfte selbst festlegen.

Ein Arbeitgeber ist dabei gut beraten, keine unrichtigen Auskünfte zu erteilen, da sein ehemaliger Mitarbeiter ansonsten Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Wobei der Mitarbeiter insoweit für eine unrichtige Auskunft beweispflichtig ist. Wurde allerdings ein Rechtsstreit zwischen Arbeitnehmer und seinem ehemaligen Arbeitgeber geführt und erfolgte im Wege eines Vergleichs eine Einigung zwischen den Parteien, ist der Arbeitgeber bei der Auskunftserteilung an den Inhalt dieses Vergleichs gebunden (Landesarbeitsgericht Hamburg, 2 Sa 144/83).     

 

 
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