16.05.2015

Arbeitgeber muss bei Sozialauswahl sehr genau sein

Hamburger Abendblatt 16./17.05.2015

Die Leserfrage: Ich habe von meiner Firma eine Änderungskündigung erhalten und soll statt als Facharbeiter zukünftig im Materiallager zu einem um 300 EUR niedrigeren Gehalt arbeiten, da in meinem jetzigen Arbeitsbereich wenig zu tun ist. Zwei meiner Kollegen, die deutlich jünger sind als ich und im Gegensatz zu mir keine Unterhaltsverpflichtungen haben, haben keine Änderungskündigung erhalten, sondern dürfen zukünftig weiter als  Facharbeiter arbeiten. Ist das Rechtens?

Das sagt Rechtsanwältin Silke Grage: Will ein Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen, muss er wie bei einer Beendigungskündigung vorher eine ordnungsgemäße Sozialauswahl durchführen. Auswahlkriterien sind auch hier die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltsverpflichtungen und eine mögliche Schwerbehinderung der betroffenen Arbeitnehmer. Da Ihre beiden Kollegen nach Ihren Schilderungen eine deutlich kürze Betriebszugehörigkeit als Sie haben und im Gegensatz zu Ihnen keinen Familienangehörigen unterhaltspflichtig sind, spricht vieles dafür, dass die Sozialauswahl Ihres Arbeitgebers fehlerhaft ist.

Nur wenn Ihr Arbeitgeber vortragen könnte, dass die Weiterbeschäftigung Ihrer beiden Kollegen auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur im berechtigten betrieblichen Interesse liegt, könnte eine andere Bewertung erfolgen. Gegen die Kündigung können Sie innerhalb von drei Wochen eine Änderungskündigungsschutzklage erheben. Hierbei haben Sie zwei Möglichkeiten. Entweder Sie nehmen die Kündigung unter Vorbehalt an und arbeiten zunächst zu den veränderten Arbeitsbedingungen, bis das Arbeitsgericht entschieden hat, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Oder Sie lehnen die angebotenen geänderten Arbeitsbedingungen ab mit der Folge, dass Ihr Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist enden würde, wenn das Arbeitsgericht anschließend feststellt, dass die Änderungskündigung Ihres Arbeitgebers sozial gerechtfertigt war.  Diese Alternative sollte nur bei einer sicheren Prognose, dass die Sozialauswahl Ihres Arbeitgebers unzutreffend war, gewählt werden.

 

 
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