11.02.2017

Ist die Befristung des Arbeitsvertrages unwirksam?

Hamburger Abendblatt 11./12.02.2017

Die Leserfrage: Ich beschäftige seit August 2015 einen Techniker, dessen Arbeitsverhältnis aufgrund eines einmal verlängerten befristeten Arbeitsvertrages  jetzt zum 31.3.2017 endet. Nach Aussage meines Mitarbeiters ist die Befristung unwirksam, da ich ihm zum 1.1.2016 das Gehalt erhöht habe und er die Verlängerung der Befristung, die ich ihm mit Schreiben vom 29.5.2016 mitgeteilt habe, nicht schriftlich bestätigt hat. Ist das richtig?
 
Das sagt Rechtsanwältin Silke Grage: Grundsätzlich sind Sie als Arbeitgeber nach Paragraf 14 Absatz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) berechtigt, einen Arbeitsvertrag ohne Angabe eines Grundes bis zu einer Höchstdauer von 2 Jahren zu befristen. Innerhalb dieser Zweijahresfrist können Sie das Arbeitsverhältnis bis zu dreimal verlängern.

Der Umstand, dass Sie während der Laufdauer des ersten befristeten Arbeitsvertrages das Gehalt Ihres Mitarbeiters erhöht haben, führt nicht zur Unwirksamkeit der Befristung. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 20.2.2008, 7 AZR 786/06) wäre eine Befristung nur dann unwirksam, wenn Sie parallel zum Zeitpunkt der Verlängerung der Befristung die Arbeitsbedingungen Ihres Mitarbeiters geändert hätten. Da Sie jedoch das Gehalt Ihres Mitarbeiters zeitlich schon vor Verlängerung des befristeten Vertrages angehoben haben, ist dies unschädlich.

Allerdings bedarf gemäß Paragraf 14 Absatz 4 TzBfG die Befristung eines Arbeitsvertrages der Schriftform. Nach Ihren Schilderungen haben Sie Ihrem Mitarbeiter jedoch nur einseitig schriftlich mitgeteilt, dass sich sein Arbeitsverhältnis aufgrund einer zweiten Befristung bis zum 31.3.2017 verlängert. Dies reicht nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 16.3.2005, 7 AZR 289/04) für die Einhaltung der Schriftform nicht aus. Nötig ist vielmehr, dass beide Vertragsparteien auf einem Schriftstück durch eigenhändige Originalunterschrift die befristete Vertragsverlängerung vor deren Beginn bestätigen. Geschieht dies nicht, ist die Befristung unwirksam und Ihr Mitarbeiter hätte einen Anspruch auf unbefristete Beschäftigung.

 

 
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