22.04.2017

Folgt dem Aufhebungsvertrag eine Sperrfrist?

Hamburger Abendblatt 22./23.04.2017

Die Leserfrage: Meinem Arbeitgeber geht es finanziell sehr schlecht, da er einen großen Auftragseinbruch hat. Er möchte daher gerne mit mir einen Aufhebungsvertrag abschließen. Er kann mir allerdings nur eine sehr kleine Abfindung zahlen. Bekomme ich eine Sperrfrist beim Arbeitsamt, wenn ich den Vertrag unterschreibe?
Das sagt Rechtsanwältin Silke Grage: Grundsätzlich führte in der Vergangenheit der Abschluss eines Aufhebungsvertrages für den betroffenen Arbeitnehmer zu einer Sperrfrist von 12 Wochen beim Bezug von Arbeitslosengeld, wenn nicht mindestens eine Abfindung von 0,25 Bruttogehälter oder mehr als 0,5 Bruttogehälter pro Beschäftigungsjahr zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbart wurde. Zusätzlich verkürzte sich die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes um ein Viertel, beispielsweise bei einer Bezugsdauer von einem Jahr somit auf neun Monate.

Die Bundesagentur für Arbeit hat jedoch nunmehr im Dezember 2016 ihre entsprechende Dienstanweisung geändert und die Voraussetzungen für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages erleichtert. Zukünftig können Aufhebungsverträge nach der neuen GA 159.1.2.1.1 der Bundesagentur zur Vermeidung „einer drohenden Arbeitgeberkündigung aus betrieblichen oder personenbezogenen (nicht aber verhaltensbedingten) Gründen“ auch dann abgeschlossen werden, wenn der Arbeitgeber überhaupt keine Abfindung oder eine geringere Abfindung als 0,25 Gehälter pro Beschäftigungsjahr zahlt.

Erforderlich ist aber weiterhin, dass keine höhere Abfindung als 0,5 Gehälter pro Beschäftigungsjahr gezahlt und beim gewählten Beendigungszeitpunkt die  Kündigungsfrist eingehalten wird. Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, bleibt es auch zukünftig dabei, dass eine Sperrfrist eintritt.  
Die neuen Erleichterungen finden jedoch ausdrücklich keine Anwendung bei  drohenden verhaltensbedingten Kündigungen, wenn also ein Arbeitnehmer durch vertragswidriges Verhalten Anlass zu einer Kündigung gibt. Da Sie jedoch von einer betriebsbedingten Kündigung bedroht sind, würde der Abschluss eines Aufhebungsvertrages nach der geänderten Dienstanweisung nicht zu einer Sperrfrist führen.

 

 
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