10.11.2001

Wann ein Arbeitnehmer haftet

Hamburger Abendblatt 10./11.11.2001

Verursacht ein Arbeitnehmer während der Arbeit einen Schaden, stellt sich die Frage, inwieweit er hierfür haftbar gemacht werden kann. Grundsätzlich kommt eine Haftung des Arbeitnehmers nur bei einem schuldhaften Verhalten in Betracht.

Der große Senat des Bundesarbeitsgerichts (Beschluß vom 27.9.1994) hat aber die Haftung eines Arbeitnehmers beschränkt, wenn die Arbeiten durch den Betrieb veranlaßt und aufgrund des Arbeitsverhältnisses geleistet worden sind. In diesen Fällen hat der Arbeitnehmer bei grober Fahrlässigkeit in der Regel den gesamten Schaden zu tragen. Hiervon ist nur dann abzuweichen, wenn der Schaden ungewöhnlich groß ist und kein ausreichender Gegenwert gegenübersteht. Beispiele, in denen die Rechtsprechung ein grob fahrlässiges Verhalten bejaht hat, sind u.a. Alkoholgenuß über der Promillegrenze, Fahren ohne Fahrerlaubnis, es sei denn, vom Arbeitgeber angeordnet, Geschwindigkeitsüberschreitungen, Mißachtung von Verkehrszeichen, Überfahren einer Ampel und Vorfahrtverletzung.

Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer dagegen nicht, während bei normaler Fahrlässigkeit der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer anteilig zu verteilen ist. In welchem Umfang der Arbeitnehmer dabei an den Schadensfolgen zu beteiligen ist, richtet sich im Rahmen einer Abwägung der Gesamtumstände nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten.

Kriterien hierfür sind der Grad des dem Arbeitnehmer zu Last fallenden Verschuldens, die Gefahrgeneigtheit der Arbeit, die Höhe des Schadens, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes oder durch Versicherung deckbares Risiko, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe des Arbeitsentgeltes. U.U. können auch die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers, wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, sein Lebensalter, seine Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten berücksichtigt werden.
 
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