08.09.2001

Rechte und Pflichten von Auszubildenden

Hamburger Abendblatt 08./09.09.2001

Hat sich der Auszubildende mit einem Betrieb auf den Abschluss eines Ausbildungsverhältnisses geeinigt, muss der wesentliche Inhalt des Berufsausbildungsvertrages schriftlich niedergelegt werden.

Dies erfolgt in der Regel durch Musterverträge der zuständigen Berufsorganisation des Ausbildenden (Handelskammer, Handwerkskammer etc.). Die Niederschrift ist von dem Ausbildenden, dem Auszubildenden sowie dessen gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Berufsausbildungsvertrag muss dann in das Verzeichnis der jeweiligen Kammer eingetragen werden.

Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit, die mindestens einen Monat und höchstens drei Monate betragen darf. Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung. Während der Probezeit können beide Parteien das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist kündigen.

Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dabei sind an das Vorliegen eines wichtigen Grundes strenge Anforderungen zu stellen. Es sind die Interessen der beiden Vertragspartner gegenüber zu stellen und gegeneinander abzuwägen. Bei der Beurteilung fehlerhaften Verhaltens des Auszubildenden ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Auszubildenden in der Regel um einen in der geistigen, charakterlichen und körperlichen Entwicklung befindlichen Jugendlichen handelt.

Es spielt das Alter des Auszubildenden eine Rolle, wobei z.B. der Ausbildende einem älteren Umschüler weniger Nachsicht entgegen zubringen braucht als einem 16-jährigen Auszubildenden. Ebenso ist von Bedeutung, ob der Auszubildende am Beginn seiner Ausbildung steht oder ob es sich um einen fortgeschrittenen Auszubildenden handelt. Eine fristlose Kündigung kurz vor Abschluss der Ausbildung ist kaum noch zulässig.

Der Auszubildende kann das Ausbildungsverhältnis zudem nach Ablauf der Probezeit mit einer Frist von vier Wochen kündigen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will. Dieses Kündigungsrecht kommt z.B. in Betracht, wenn er seine Ausbildung wegen einer Allergie nicht fortsetzen kann. Die Parteien haben aber auch die Möglichkeit, das Ausbildungsverhältnis im beiderseitigen Einvernehmen durch einen Aufhebungsvertrag zu beenden.

Bei unverschuldeter Krankheit hat der Auszubildende Anspruch auf Vergütung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Sein Urlaubsanspruch beträgt nach dem Bundesurlaubsgesetz mindestens 24 Werktage. In Tarifverträgen ist teilweise allerdings ein höherer Urlaub vereinbart.

Das usbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungszeit oder aber vorzeitig mit Bestehen der Abschlussprüfung. Besteht der Auszubildende die Abschlußprüfung nicht, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.

Weiter ist zu beachten, dass einige Tarifverträge die Verpflichtung des Betriebes enthalten, ihre Auszubildenden nach Abschluss der Ausbildung für einen bestimmten Zeitraum weiterzubeschäftigen, um ihnen den Start in das Berufsleben zu erleichtern.
 
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