23.09.2000

Betriebsrat anhören

Hamburger Abendblatt 23./24.09.2000

Häufig verliert der Arbeitgeber seinen Kündigungsschutzprozeß, weil er vor Ausspruch der Kündigung seinen Betriebsrat nicht ordnungsgemäß zur Kündigung des Arbeitnehmers angehört hat. Der Betriebsrat muß vor Auspruch jeder Kündigung, also auch bei fristlosen Kündigungen und bei Kündigungen während der Probezeit angehört werden.

Dem Betriebsrat sind zunächst die Sozialdaten des zu kündigenden Arbeitnehmers mitzuteilen. Dies sind die Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Familienstand, Unterhaltsverpflichtungen und Schwerbehinderteneigenschaft. Auch die Kündigungsart (fristgemäß oder fristlos) und der Kündigungstermin sind mitzuteilen.

Wird der Betriebsrat zu einer betriebsbedingten Kündigung angehört, muß der Arbeitgeber den Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit und die Gründe, die hierzu geführt haben, darlegen. Zusätzlich hat er die ordnungsgemäße Sozialauswahl zu erläutern.

Zusätzlich muß der Arbeitgeber den Betriebsrat über alle Tatsachen informieren, auf die er die Kündigung stützen will. Gründe, die in der Betriebsratsanhörung nicht genannt sind, können später nicht zur Begründung der Kündigung herangezogen werden. Pauschale Begründungen wie z.B. „für den Verkauf nicht geeignet oder die Arbeitsleistungen waren fehlerhaft“ reichen für eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung nicht aus.

Bei einer verhaltensbedingten Kündigung hat der Arbeitgeber neben dem konkreten Fehlverhalten weiter mitzuteilen, ob der Arbeitnehmer vorher bereits abgemahnt wurde.
 
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