05.01.2008

Alkohol im Job

Hamburger Abendblatt  05./06.01.2008

Alkohol am Arbeitsplatz ist immer wieder ein Thema,das die Arbeitsgerichte beschäftigt. Befindet sich ein Alkoholsüchtiger in einem Zustand, in dem der Sucht ein medizinischer Krankheitswert zukommt, sind die Grundsätze über die krankheitsbedingte Kündigung anzuwenden. Vor Ausspruch einer Kündigung wegen Alkoholsucht muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer daher in der Regel auffordern, eine Entziehungskur durchzuführen. Unterzieht sich der Arbeitnehmer einer Entziehungskur, muss der Arbeitgeber grundsätzlich den Erfolg abwarten.

Anders ist die Situation, wenn keine Alkoholsucht vorliegt. So hatte ein Reiseveranstalter seiner Mitarbeiterin fristlos gekündigt, da es bei dieser auf einer dienstlich veranlassten Seminarreise mehrfach zu hohem Alkoholkonsum und damit einhergehenden alkoholbedingten Ausfallerscheinungen gekommen war. Zu Recht meinten die Richter des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (Urteil vom 3.5.2007- AZ 4 Sa 529/07).

Die Zeugen bestätigten in dem Prozess, dass die Mitarbeiterin bereits am Flughafen mit einer Alkoholfahne angekommen sei und sie schon tagsüber im Rahmen des Besichtigungsprogramms immer wieder Alkohol getrunken habe. Hierdurch habe sie massiv und fortwährend gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen.  Zulasten der Mitarbeiterin müsse auch berücksichtigt werden, dass ihr Verhalten erhebliche Auswirkungen auf das Image ihres Arbeitgebers hatte. Vor Ausspruch der Kündigung bedurfte es auch keiner Abmahnung, da der Mitarbeiterin bewusst sein musste, dass ihr Arbeitgeber den Alkoholkonsum nicht akzeptieren würde.
 
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