Hamburger Abendlblatt 02./03.02.2008
Das Versenden von Privatpost auf Kosten seines Arbeitgebers hatte für einen Kundenbetreuer einer Versicherungsmaklerin schwerwiegende Folgen. Im Rahmen seiner Tätigkeit hatte er die Korrespondenz zu erledigen und diese zum Frankieren in die zentrale Poststelle zu geben. Unter diese Korrespondenz mischte er zweimal private Briefe, die dann auf Kosten seines Arbeitgebers frankiert wurden. Nachdem der Arbeitgeber hiervon Kenntnis erhalten hatte, kündigte er seinem Mitarbeiter fristlos.
Zu Recht urteilten die Richter des Hessischen Landesarbeitsgerichts (Urteil vom 14.5.2007 – 16 Sa 1885/06). Der Kläger habe dadurch, dass er zweimal private Briefe in die Geschäftspost gegeben habe, gegen vertragliche Pflichten verstoßen. Zu den einen Arbeitnehmer treffenden Nebenpflichten gehöre es, ohne die Billigung des Arbeitgebers die private Nutzung der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Betriebsmittel zu unterlassen.
Dieser Verstoß sei auch erheblich, da der Arbeitnehmer sich nicht nur objektiv vertragswidrig verhalten, sondern unabhängig vom Wert eines möglichen Schadens in erheblicher Weise das Vertrauen des Arbeitgebers in seine Redlichkeit gebrochen habe. Die unberechtigte Nutzung von Betriebsmitteln zu privaten Zwecken werde nicht deshalb zu einer vernachlässigenden Lappalie, weil der Schaden gering sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran habe, dass es in seinem Betrieb nicht Schule mache, Privatpost zum Frankieren in die Geschäftspost zu „schmuggeln“.