Hamburger Abendblatt 29./30.03.2008
Nach wie vor beschäftigt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) die Arbeitsgerichte. So hatte das Landesarbeitsgericht Hamburg ( Urteil vom 9.11.2007 – H 3 Sa 102/07) darüber zu entscheiden, ob einer abgelehnten Bewerberin ein Entschädigungsanspruch gemäß Paragraf 15 AGG zusteht. Geklagt hatte eine Softwareentwicklerin auf 18.000 EUR Entschädigung, die auf ihre Bewerbung eine Absage erhalten hatte. Ihre Benachteiligung sei besonders offenkundig, weil in ihrer Person drei typische Diskriminierungsmerkmale vereint seien: Sie sei eine Frau, über 45 Jahre alt und nichtdeutscher Herkunft. Die Vorlage der Bewerbungsunterlagen des ausgewählten Bewerbers hätte veranschaulicht, dass dieser nicht besser qualifiziert sei als sie.
Die Richter verneinten jedoch einen Anspruch auf Entschädigung. Indizien, die eine unzulässige Benachteiligung vermuten ließen, habe die Klägerin weder schlüssig vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Allein die Behauptung der Zugehörigkeit zu einer der durch das AGG geschützten Gruppe reiche nicht aus, um die Anspruchsvoraussetzungen darzulegen. Weder in der Stellenausschreibung noch in dem Absageschreiben des Arbeitgebers seien Anhaltspunkte enthalten, aus denen sich eine Wahrscheinlichkeit für eine Benachteiligung ergeben könnte.
Der Arbeitgeber sei auch nicht verpflichtet, abgelehnten Stellenbewerbern Auskunft über die Person desjenigen zu erteilen, der eingestellt wurde. Es fehle an den besonderen Bindungen, wie sie sich z.B. bei Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses ergäben.