Hamburger Abendblatt 26./27.04.2008
Erhält ein Arbeitnehmer eine Kündigung, muss er innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben, wenn er die Rechtmäßigkeit der Kündigung gerichtlich überprüfen lassen will. Geschieht dies nicht innerhalb der Frist, wird die Kündigung wirksam und das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Kündigungsfrist bzw. fristlos.
Das Bundesarbeitsgericht hatte in einer Entscheidung vom 6.9.2007 ( 2 AZR 722/06) darüber zu urteilen, ob ein Arbeitnehmer wirksam auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichten kann. Geklagt hatte die Verkäuferin eines Drogeriemarktes, der fristlos gekündigt worden war, da aus dem Tresor, für den sie und zwei Kolleginnen den Schlüssel hatten, 4.375 EUR verschwunden waren. Die Kündigung wurde gegenüber der Klägerin auf einem Formular ausgesprochen, das zusätzlich den Passus erhielt: „Kündigung akzeptiert und mit Unterschrift bestätigt. Auf Klage gegen die Kündigung wird verzichtet.“ Das Formular wurde von beiden Parteien unterzeichnet.
Die Verkäuferin erhob dennoch Kündigungsschutzklage, der die Richter auch stattgaben. Grundsätzlich sei zwar der Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage zulässig. Der reine Klageverzicht ohne jede arbeitgeberseitige Kompensation (etwa in Bezug auf den Beendigungszeitpunkt, die Beendigungsart, Zahlung einer Entlassungsentschädigung, Verzicht auf eigene Ersatzansprüche) sei unangemessen und stelle eine Benachteiligung des Arbeitnehmers dar. Da drei Mitarbeiterinnen Zugang zu dem Tresor gehabt hätten, liege auch kein dringender Tatverdacht dafür vor, dass gerade die Klägerin das Geld unterschlagen habe.