24.05.2008

Headhunter verklagt

Hamburger Abendblatt 24./25.05.2008

Arbeitgeber müssen sich telefonische Abwerbversuche durch Personalberater nach Ansicht des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 22.11.2007 – I ZR 183/04) nur eingeschränkt gefallen lassen. Die klagende Arbeitgeberin beschäftigt hoch qualifizierte und spezialisierte Mitarbeiter im Bereich der Computer-Software. Der beklagte Personalberater befasst sich als selbständiger Unternehmer mit der Suche und Vermittlung von Führungs- und Fachkräften.

Aufgrund eines entsprechenden Personalsuchauftrags nahm er telefonischen Kontakt mit einer Projektleiterin der Arbeitgeberin an deren Arbeitsplatz auf und bot ihr eine Stelle als Projektleiterin bei einem ausländischen Softwareunternehmen an. Dieses Vorgehen hielt die Arbeitgeberin für wettbewerbswidrig und verklagte den Headhunter auf Unterlassung und Schadensersatz.

Die Richter gaben dem Arbeitgeber überwiegend Recht. Ein Personalberater müsse sich beim ersten Telefongespräch, das er mit einem Arbeitnehmer eines Mitbewerbers seines Auftraggebers zur Personalsuche an dessen Arbeitsplatz führt, auf das „zur Kontaktaufnahme Notwendige“ beschränken. Überschreite die Gesprächsdauer „wenige Minuten“, stelle allein dies ein Indiz für ein wettbewerbswidriges Umwerben dar. Headhunter dürften Mitarbeiter lediglich nach deren Interesse an einer neuen Stelle befragen, eine offene Stelle knapp beschreiben und gegebenenfalls eine Kontaktmöglichkeit außerhalb des Unternehmens verabreden. Mehr hingegen ist ihnen nicht erlaubt. Werden darüber hinaus Lebenslauf und bisherige Tätigkeiten des Angesprochenen thematisiert, ist dies wettbewerbswidrig.
 
hmbr-grg 2024-12-05 wid-79 drtm-bns 2024-12-05