21.06.2008

Weisung nicht befolgt

Hamburger Abendblatt 21./22.06.2008

Nicht immer herrscht zwischen den Arbeitsvertragsparteien Einigkeit über die gegenseitigen arbeitsvertraglichen Pflichten.  So weigerte sich der Angestellte eines Forschungszentrums gegenüber seinem Arbeitgeber,  genaue Arbeitsaufzeichnungen auf einem speziellen Formblatt zu erstellen. Diese hatte sein Arbeitgeber für die Dauer von vier Wochen zwecks Erstellung neuer Stellenbeschreibungen und -bewertungen angefordert.

Nachdem sich der Arbeitnehmer trotz mehrerer Ermahnungen und Abmahnungen geweigert hatte, die detaillierten Tätigkeitsnachweise anzufertigen, kündigte der Arbeitgeber fristlos wegen Arbeitsverweigerung. Hiergegen klagte der Arbeitnehmer. Er war der Auffassung, der Arbeitgeber habe alles daran gesetzt, ihn zu schikanieren. Er sei zudem nicht verpflichtet, die Formulare auszufüllen.

Dem folgten die Richter des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 19.4.2007 – 2 AZR 78/06) jedoch nicht. In Ausübung des ihm zustehenden Direktionsrechts sei der Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt, den Arbeitnehmer anzuweisen, die von ihm erbrachten Arbeitsleistungen zu dokumentieren. Grundsätzlich sei daher jeder Arbeitnehmer verpflichtet, Auskunft über die von ihm geleistete Arbeit zu erteilen, da der Arbeitnehmer am ehesten in der Lage sei, seine Tätigkeit genau zu beschreiben.

Der Kläger habe sich durch seine Weigerung beharrlich den Weisungen des Arbeitgebers widersetzt. Da sich die Anweisung nur auf einen überschaubaren Zeitraum bezogen habe und erkennbar nicht nur den Kläger betroffen habe, sei diese gerechtfertigt.
 
hmbr-grg 2024-12-05 wid-79 drtm-bns 2024-12-05