Hamburger Abendbatt 20./21.06.2009
Freiwillige Sonderzahlungen des Arbeitgebers beschäftigen immer wieder die Arbeitsgerichte. Gewährt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern jährlich dreimal hintereinander ohne Vorbehalt freiwillige Leistungen, entsteht nach der Rechtsprechung in der Regel für die Mitarbeiter ein Anspruch aus betrieblicher Übung auf Zahlung auch in den folgenden Jahren.
Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 21.1.2009 - 10 AZR 219/08) hatte nun über den Weihnachtsgeldanspruch einer Arbeitnehmerin für 2006 zu entscheiden. In den Jahren 1999 bis 2005 hatte ihr Arbeitgeber jedes Jahr ein halbes Monatsgehalt als Weihnachtsgeld an die Mitarbeiter gezahlt. Im November 2006 teilte der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern dann mit, dass er aufgrund seiner schwierigen wirtschaftlichen Lage kein Weihnachtsgeld mehr zahlen könne.
Insoweit verwies der Arbeitgeber auf eine Bestimmung in dem abgeschlossenen Arbeitsvertrag, die wie folgt lautete: „Die Gewährung sonstiger Leistungen (z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld, 13. Gehalt etc.) durch den Arbeitgeber erfolgen freiwillig und mit der Maßgabe, dass auch bei einer wiederholten Zahlung kein Rechtsanspruch für die Zukunft begründet wird.“
Das Gericht gab dem Arbeitgeber Recht und wies die Klage ab. Ein Arbeitgeber könne außer bei laufendem Arbeitsentgelt grundsätzlich einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf eine in Aussicht gestellte Sonderzahlung ausschließen und sich die Entscheidung vorbehalten, ob und in welcher Höhe er künftig Sonderzahlungen gewähre. Die Klausel im Arbeitsvertrag sei eindeutig und widerspruchsfrei.