Hamburger Abendblatt 18./19.07.2009
Der Weg eines Arbeitnehmers von seiner Wohnung zur Arbeitsstelle steht grundsätzlich unter Versicherungsschutz für Arbeitsunfälle. Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen.
So fuhr ein Arbeitnehmer mit seinem Motorroller von seiner Wohnung zu seinem Arbeitsplatz. Er verließ aber die zum Betrieb führende Straße und stellte den Motorroller auf dem Parkplatz eines Supermarktes ab. Nachdem er im Supermarkt Äpfel eingekauft hatte, stieß er beim Wegfahren mit seinem Roller noch auf dem Parkplatz mit einem PKW zusammen. Dabei zog er sich eine Verletzung des linken Sprunggelenks zu. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Entschädigung des Unfalls aber ab, weil es sich nicht um einen Arbeitsunfall handele.
Hiergegen klagte der Arbeitnehmer. Die Richter des Bundessozialgerichts (Urteil vom 2.12.2008 – B 2 U 17/07) gaben der Berufsgenossenschaft jedoch Recht. Für einen Arbeitsunfall eines Versicherten sei es erforderlich, dass seine Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sei. Zu den versicherten Tätigkeiten eines Versicherten zähle zwar auch das Zurücklegen des unmittelbaren Weges von und nach dem Ort der versicherten Tätigkeit. Der Einkauf im Supermarkt mit der Fahrt auf dem Parkplatz sei dem Weg zur Arbeitsstätte jedoch nicht zuzurechnen. Dadurch sei der zunächst gegebene Versicherungsschutz entfallen. Dieser sei nicht bereits mit dem Fahrtantritt auf dem Parkplatz im Anschluss an den Einkauf erneut begründet worden, sondern wäre erst wieder mit dem Einbiegen in die zum Arbeitsplatz führende Straße entstanden.