Hamburger Abendblatt 12./13.09.2009
An manchen Arbeitsplätzen herrscht aus Sicherheitsgründen ein absolutes Alkoholverbot. Arbeitnehmer sind gut beraten, dieses Verbot auch einzuhalten. Denn bei einem Verstoß droht der Verlust des Arbeitsplatzes.
Das Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 19.3.2008 - 7 Sa 1369/07) hatte hierzu über die fristlose Kündigung eines 56-jährigen Berufskraftfahrers zu entscheiden. Bei der Anlieferung eines Transports mit flüssigem Stickstoff wurde bei ihm durch die seitens des Kunden herbeigerufene Polizei trotz Bestehens eines absoluten Alkoholverbots eine Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille festgestellt. Gegenüber der Polizei gab er den Genuss von 4 Flaschen Bier am Vorabend, gegenüber einer Mitarbeiterin des Arbeitgebers die Einnahme eines alkoholhaltigen Medikaments an. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber, der auf Gefahrguttransporte spezialisiert war, das Arbeitsverhältnis. Zu Recht, entschieden die Richter.
Die Einhaltung des für den Gefahrguttransportverkehr deutschland- und europaweit geltenden absoluten Alkoholverbots sei für die Allgemeinheit und für den Arbeitgeber von herausragender Wichtigkeit. Aufgrund des Gefahrenpotentials könne sich im Falle eines Unfalls der Schaden an Leib, Leben und Eigentum Dritter in katastrophale Dimensionen steigern. Würden Verstöße des Arbeitgebers gegen Sicherheitsvorschriften publik, könne sich dies in hohem Maße geschäftsschädigend auswirken. Die Erteilung einer Abmahnung sei nicht erforderlich gewesen, da der Kläger im Rahmen der jährlichen Sicherheitsschulungen immer wieder über die Einhaltung des Alkoholverbots belehrt worden sei.