Hamburger Abendblatt 27./28.02.2010
Wird eine Arbeitnehmerin während der Elternzeit erneut schwanger, stellt sich die Frage, ob eine vorzeitige Beendigung dieser Elternzeit wegen der Geburt des weiteren Kindes möglich ist. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 21.4.2009, AZ 9 AZR 391/08) kann ein dann verbleibender Anteil der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten auf die Zeit nach Vollendung des dritten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden.
In dem Fall hatte die Klägerin bei ihrem Arbeitgeber für ihre am 4.7.2004 geborene Tochter Elternzeit vom 3.9.2004 bis zum 3.7.2007 in Anspruch genommen. Am 23.7.2006 wurde ihr Sohn geboren. Daraufhin machte sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit für ihren Sohn vom 19.9.2006 bis zum 22.7.2009 geltend. Die Elternzeit für ihre Tochter sollte deshalb vorzeitig beendet werden und die dadurch verbleibende Elternzeit an die Elternzeit für den Sohn „drangehängt“ werden. Der Arbeitgeber lehnte diesen Wunsch jedoch ab, woraufhin die Mutter Klage auf Zustimmung zur Übertragung der Elternzeit erhob.
Die Richter gaben ihr Recht. Die vorzeitige Beendigung der Elternzeit für die erstgeborene Tochter hätte der Arbeitgeber nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen können und hätte dafür die gesetzliche Frist von vier Wochen einhalten müssen. Der Arbeitgeber sei bei seiner Entscheidung an billiges Ermessen gemäß § 315 Bürgerliches Gesetzbuch gebunden. Er habe aber nicht vorgetragen, welche konkreten negativen betrieblichen Auswirkungen die Übertragung der Elternzeit der Klägerin voraussichtliche haben werde.