17.07.2010

Resturlaub: Welche Ausnahmen und Fristen gelten?

 

Hamburger Abendblatt 17./18.07.2010

Frage: Ich habe aus dem Vorjahr noch zehn Tage Resturlaub. Wegen eines Projektes  konnte ich diesen aber nicht bis Ende März nehmen. Die Personalabteilung beharrt aber darauf, dass die Urlaubstage aus dem Vorjahr hätten bis dahin genommen werden müssen und deshalb verfallen sind. Was kann ich tun?

Grundsätzlich muss der Urlaub nach Paragraf  7 Bundesurlaubsgesetz im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Haben Sie in 2009 Ihren Resturlaub nicht gegenüber Ihrem Arbeitgeber geltend gemacht, ist er verfallen. Hiervon macht das Urlaubsgesetz eine Ausnahme, wenn dringende betriebliche Gründe oder in Ihrer Person liegende Gründe dies rechtfertigen. Nach Ihren Schilderungen scheint ein solcher dringender betrieblicher Grund vorgelegen zu haben, da Sie ein Projekt zu bearbeiten hatten. In diesen Fällen ist eine Übertragung des Urlaubs bis zum 31.3.2010 möglich. Dieser Zeitpunkt ist bei Ihnen jedoch ebenfalls abgelaufen.

Dies führt jedoch nicht zwingend dazu, dass Ihre Urlaubstage verloren sind. Nach der Rechtsprechung des Bun-desarbeitsgerichts hat ein Arbeitnehmer dann einen  Ersatzurlaubsanspruch als Schadensersatzanspruch, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber rechtzeitig, aber erfolglos den Urlaub verlangt und der Urlaub aufgrund seiner Befristung verfällt. Es kommt somit darauf an, ob Sie Ihren Urlaub rechtzeitig geltend gemacht haben. Ist dies der Fall, muss Ihr Arbeitgeber Ihnen den Resturlaub gewähren. Ist dies nicht der Fall, ist Ihr Resturlaub verfallen. Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung aber dann, wenn in Ihrem Betrieb eine betriebliche Übung besteht, nach der Ihr Arbeitgeber auch in der Vergangenheit alten Urlaub noch nach Ablauf des Übertragungszeitraums gewährt hat.
 

 
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