18.08.2007

Welche Fristen gelten ? (Ausschlussfristen)

Hamburger Abendblatt 18./19.08.2007

Häufig enthalten Arbeitsverträge und Tarifverträge Klauseln, wonach die Parteien Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb bestimmter Fristen geltend machen müssen. Nicht selten sind auch sogenannte zweistufige Ausschlussfristen, die verlangen, dass die Arbeitsparteien zunächst ihren Anspruch schriftlich innerhalb einer bestimmten Frist geltend machen. Bleibt dies erfolglos, muss innerhalb einer weiteren genauer bestimmten Frist der Anspruch vor Gericht eingeklagt werden. Werden diese Fristen nicht eingehalten, hat der Betroffene keine Möglichkeiten mehr, seinen Anspruch durchzusetzen.

Doch nicht alle Klauseln in Arbeitsverträgen sind zulässig. So hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 25.5.2005 - 5 AZR 572/049) entschieden, dass die Fristen jeweils mindestens drei Monate betragen müssten, ansonsten sei die Regelung unwirksam. Es gilt dann die Verjährungsfrist von drei Jahren, so dass innerhalb von drei Jahren Klage erhoben werden muss.

Ebenfalls für unwirksam erklärt haben die Richter des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 23.5.2005 - 4 AZR 139/04) eine allgemeine Ausgleichsklausel, nach welcher sämtliche Ansprüche „gleich nach welchem Rechtsgrund sie entstanden sein mögen, abgegolten und erledigt sind“. Diese werde nicht Vertragsinhalt, wenn der Verwender sie in eine Erklärung mit falscher oder missverständlicher Überschrift ohne besonderen Hinweis oder drucktechnische Hervorhebung einfüge. Ausschlussklauseln sollten daher in einem Vertrag durch einen eigenen Absatz und eine eigene Überschrift hervorgehoben werden, um eine Unwirksamkeit zu vermeiden.
 
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