30.12.2006

Stempeluhr missbraucht

Hamburger Abendblatt 30./31.12.2007

Kann ein Arbeitgeber ein bestimmtes Verhalten seines Mitarbeiters nicht akzeptieren, ist er in der Regel zunächst verpflichtet, ihm gegenüber eine Abmahnung auszusprechen. Mit der Abmahnung soll der Mitarbeiter an seine vertraglichen Pflichten erinnert werden und vor Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis bei einem weiterem Fehlverhalten gewarnt werden. Geschieht dies nicht, ist eine verhaltensbedingte Kündigung meistens unwirksam.

Nur in Ausnahmefällen kann ein Arbeitgeber bei einem Fehlverhalten gleich eine Kündigung aussprechen. So hatte das Bundesarbeitsgericht ( Urteil vom 24.11.2005, 2 AZR 39/05) über die Klage eines Arbeitserziehers zu entscheiden, der von seinem Arbeitgeber die fristlose Kündigung erhalten hatte. Der Kläger hatte morgens seine Stempelkarte durch einen Kollegen am Zeiterfassungsgerät abstempeln lassen, obwohl er selbst zu der fraglichen Zeit noch nicht zum Dienst erschienen war.

In diesem Fall hielten die Richter die Erteilung einer Abmahnung für entbehrlich und sahen die Kündigung als wirksam an. Die Manipulation, einen Kollegen für sich mitstempeln zu lassen, stelle einen erheblichen Pflichtenverstoß dar. Damit werde die Kontrollfunktion einer Stempeluhr außer Kraft gesetzt und dem Arbeitgeber vorgespiegelt, der betreffende Arbeitnehmer habe sich zu dem fraglichen Zeitpunkt jedenfalls auf dem Betriebsgelände an der Stempeluhr befunden. Zu Lasten des Klägers sei auch zu berücksichtigen, dass er seinen Pflichtenverstoß zunächst geleugnet und dann mehrfach vorsätzlich die Unwahrheit gesagt hat.
 
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