02.12.2006

Schadensersatz für Bewerber (AGG)

Hamburger Abendblatt 02./03.12.2006

Nach dem neuen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) müssen Arbeitgeber mit Schadensersatzforderungen rechnen, wenn sie Bewerber oder beschäftigte Mitarbeiter aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität in unzulässiger Weise benachteiligen.

Paragraf 15 AGG unterscheidet insoweit zwischen Vermögensschäden und Nichtvermögensschäden. Für Vermögensschäden haftet ein Arbeitgeber nur bei Verschulden. Als Vermögensschäden kommen beispielsweise die Bewerbungskosten und bei einem arbeitslosen Bewerber die Differenz zwischen dem Arbeitslosengeld und dem Gehalt der ausgeschriebenen Stelle in Betracht.

Für Nichtvermögensschäden, also immaterielle Schäden, haftet ein Arbeitgeber auch ohne Verschulden. Der Betroffene muss nur Indizien beweisen, die eine Benachteiligung vermuten lassen. Dies kann für einen Arbeitgeber teuer werden. Schreibt er zum Beispiel eine Stelle nur für Männer aus und bewerben sich auf die Anzeige hundert Frauen, könnten alle Frauen allein aufgrund der fehlerhaften Stellenanzeige eine Entschädigung bis zu drei Monatsgehältern verlangen. Wäre eine der Frauen bei benachteiligungsfreier Auswahl eingestellt worden, kann die Entschädigung sogar noch höher ausfallen.

Der Betroffene muss seinen Schadensersatzanspruch innerhalb von zwei Monaten ab Zugang der Ablehnung der Bewerbung geltend machen. Innerhalb weiterer drei Monate muss er dann bei einer Zurückweisung Klage einreichen.
 
hmbr-grg 2024-12-05 wid-79 drtm-bns 2024-12-05