Hamburger Abendblatt 04./05.11.2006
Um Schadensersatzforderungen nach dem neuen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu vermeiden, müssen Arbeitgeber zukünftig ihre Bewerbungsverfahren neu organisieren. Dies ist nötig, da nach dem AGG ein Bewerber nur Indizien beweisen muss, die eine Benachteiligung wegen der Rasse oder ethnischer Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität vermuten lassen. Der Arbeitgeber trägt dann die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen das AGG vorliegt, und hierfür hat er bestimmte Vorkehrungen zu treffen.
Ein Arbeitgeber sollte zunächst eine Liste mit allen Bewerbern und dem Datum der Rücksendung der Bewerbungsunterlagen erstellen. Des weiteren sollte er die Bewerbungsunterlagen aller Bewerber ein Jahr aufbewahren, um Beweismittel für den Fall einer Inanspruchnahme zu sichern.
Einstellungsgespräche sollten immer zu zweit geführt werden. Fragen bezüglich einer Schwerbehinderung, Schwangerschaft, Geburtsdatum, Religions- und Parteizugehörigkeit müssen unterbleiben. Es ist ratsam, für die Auswahlentscheidung ein qualifiziertes Anforderungsprofil zustellen, das keines der Benachteiligungsmerkmale als entscheidungserhebliches Kriterium aufweist. Kriterien können Schul- und Examensnoten, Sprachen, fachspezifische Abschlüsse, aber auch Team- und Kommunikationsfähigkeit sein.
Schließlich sollten Arbeitgeber Bewerbern keine mündlichen Auskünfte mehr erteilen und ihre Absagen möglichst kurz und neutral fassen, z.B. mit der Formulierung „vielen Dank für Ihre Bewerbung, die wir leider nicht berücksichtigen können“.