Hamburger Abendblatt 20./21.05.2006
Um ihr Taschengeld aufzubessern, haben viele Jugendliche neben der Schule einen Job. Doch nicht jede Arbeit ist erlaubt. Die genaueren Einzelheiten sind im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt. Grundsätzlich ist die Beschäftigung von Kindern unter 15 Jahren und Jugendlichen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, nicht zulässig. Je nach Ausgestaltung der Schulgesetze der einzelnen Bundesländer endet die Schulpflicht nach dem neunten oder zehnten Schuljahr. Erlaubt sind aber u.a. die Absolvierung eines Betriebspraktikums und eine Beschäftigung während der Schulferien für höchstens vier Wochen.
Kinder über dreizehn Jahren dürfen darüber hinaus mit Einwilligung des Sorgeberechtigten beschäftigt werden, wenn die Tätigkeit leicht und für Kinder geeignet ist. Zulässig sind beispielsweise das Austragen von Zeitungen, Tätigkeiten in Haus und Garten, Botengänge, Betreuung von Kindern und Haustieren und Nachhilfeunterricht. Derartige Beschäftigungen dürfen aber nicht länger als zwei Stunden täglich ausgeübt werden.
Die Arbeitszeit von Jugendlichen, die fünfzehn aber noch nicht achtzehn Jahre sind, darf von Ausnahmen abgesehen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als vierzig Stunden wöchentlich betragen. Dabei dürfen Jugendliche u.a. nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, die ihre physische und psychische Leistungsfähigkeit überschreiten und bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind. Verboten sind weiter Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen, Strahlen oder von Gefahrstoffen im Sinne des Chemikaliengesetzes ausgesetzt sind.