25.02.2006

Stellenbeschreibung geändert (betriebsbedingte Kündigung)

Hamburger Abendblatt 25./26.02.2006

Umstrukturierungsmaßnahmen in Betrieben führen häufig zu betriebsbedingten Kündigungen. Diese Erfahrung machte auch der Akademieleiter einer Musikalischen Bildungsstelle. Im Dezember 2002 beschloß sein Arbeitgeber eine Neukonzeption und Neustrukturierung der Bildungsstätte. Die Bildungsstelle sollte künftig von einer Person geleitet werden, die u.a. ein musikpädagogisches Studium und als Zusatzausbildung Kulturmanagement als abgeschlossenes Hochschulstudium als Qualifikation aufweist.

Da der bisherige Akademieleiter diese Voraussetzungen nicht erfüllte, erhielt er die betriebsbedingte Kündigung, gegen die er sich mit seiner Klage wehrte. Er war der Auffassung, daß er auch nach einer Neukonzeption die Position eines Akademieleiters ausfüllen könne.

Dem folgte das Bundesarbeitsgericht ( Urteil vom 7.7.2005 – 2 AZR 399/04) jedoch nicht. Soweit für die sachgerechte Erledigung der Arbeitsaufgabe bestimmte persönliche oder sachliche Voraussetzungen erforderlich seien, könne die unternehmerische Entscheidung, welche Anforderungen an den Stelleninhaber zu stellen seien, nur auf offensichtliche Unsachlichkeit gerichtlich überprüft werden. Die Anforderung einer entsprechenden musikalischen Vorbildung stelle angesichts des Gesamtzuschnitts der Einrichtung ein nachvollziehbares, arbeitsplatzbezogenes Kriterium für eine Stellenprofilierung dar. Der Kläger habe nur wenige Kurse in Musikmanagement in einem Fernstudium nachgewiesen, die ihn nicht ernsthaft in Konkurrenz zu den hoch qualifizierten, externen Bewerbern treten lassen könnten.
 
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