Hamburger Abendblatt 31.12.2005/1.1.2006
Arbeitgeber dürfen die Arbeitsverträge mit älteren Arbeitnehmern nicht mehr uneingeschränkt befristen. Dies hat der Europäische Gerichtshof in einer neueren Entscheidung (Urteil vom 22.11.2005, AZ C-144/04) festgestellt. Gegenstand des Verfahrens war Paragraph 4 Absatz 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes. Diese Regelung sollte Unternehmen den Anreiz bieten, ältere Arbeitnehmer über 52 Jahre einzustellen. Dazu durften sie die Arbeitverträge uneingeschränkt befristen.
Geklagt hatte ein 56-jähriger Angestellter, der mit einem Rechtsanwalt einen auf acht Monate befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hatte. Diese Befristung hielten die Richter für unwirksam. Die gesetzliche Regelung laufe darauf hinaus, daß allen Arbeitnehmern, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, unterschiedslos bis zum Ruhestand befristete, unbegrenzt häufig verlängerbare Arbeitverträge angeboten werden könnten. Gleichgültig ob und wie lange sie vor Abschluss des Arbeitsvertrages arbeitslos waren Dies sei europarechtswidrig.
Arbeitgeber können daher zukünftig mit älteren Arbeitnehmern - wie mit jüngeren Arbeitnehmern auch - befristete Arbeitsverträge, die nicht auf einem Sachgrund beruhen, nur für die Dauer von zwei Jahren abschließen, wobei der Vertrag innerhalb dieses Zeitraums dreimal verlängert werden darf. Befristungen, die auf einem Sachgrund wie zum Beispiel Krankheits- und Urlaubsvertretungen beruhen, sind ebenfalls weiterhin zulässig.