Hamburger Abendblatt 13./14.08.2005
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muß nach dem Gesetz immer schriftlich erfolgen. Dies gilt auch für eine Änderungskündigung, bei der ein Arbeitgeber mit der Kündigung den Abschluß eines neuen Arbeitsvertrages zu geänderten Bedingungen anbietet. So hatte das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 16.9.2004 – 2 AZR 628/03) über die Klage einer Vorarbeiterin zu entscheiden, die von ihrem Arbeitgeber eine Änderungskündigung erhalten hatte, nach der sie aus verhaltensbedingten Gründen wieder als Reinigungskraft arbeiten sollte.
Nach Auffassung der Richter erstrecke sich das Schriftformerfordernis bei einer Änderungskündigung auch auf das Änderungsangebot. Dazu müssten die geänderten Vertragsbedingungen zwar nicht ausdrücklich aufgeführt werden. Dem gekündigtem Arbeitnehmer müsse jedoch ersichtlich sein, welche wesentlichen Arbeitsbedingungen künftig gelten sollten und welchen Inhalt das Arbeitsverhältnis künftig haben solle. Nur so könne der Arbeitnehmer seine Entscheidung über das Angebot in Kenntnis aller wesentlichen Vertragsbedingungen bzw. -änderungen treffen.
Das Änderungsangebot wahre aber schon dann die Schriftform, wenn sein Inhalt im Kündigungsschreiben hinreichenden Anklang gefunden habe. Das ihr vom Arbeitgeber unterbreitete Angebot sei für die Klägerin aufgrund ihrer früheren Tätigkeit als Reinigungskraft und ihrer Vorarbeiterfunktion hinreichend bestimmt.
Im Interesse der Rechtsklarheit ist es jedoch ratsam, daß ein Arbeitgeber die gesamten Inhalte des Änderungsangebotes stets schriftlich zusammen mit der eigentlichen Kündigung niederlegt.