Hamburger Abendblatt 17./18.04.2004
Häufig gibt es zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Unstimmigkeiten über die Gewährung von Urlaub, weil betriebliche Belange und persönliche Interessen kollidieren.
So hatte das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 5.11.1992, 2 AZR 147/92) über die Kündigung einer Küchenhilfe zu entscheiden. Sie hatte bei ihrem Arbeitgeber für die Zeit vom 15.7. bis 16.8.1991 Urlaub beantragt, der ihr aber nur vom 22.7. bis zum 15.8.1991 gewährt wurde. Am 12. 8. 1991 meldete sich der Ehemann telefonisch aus der Türkei und bat den Arbeitgeber, den Urlaub zu verlängern. Nachdem der Arbeitgeber dies wegen der angespannten Personalsituation abgelehnt hatte, erklärte der Ehemann „entweder wird der Urlaub verlängert oder meine Frau wird krank“. Die Klägerin trat ihren Dienst am 16.8.1991 nicht an. Statt dessen erhielt ihr Arbeitgeber am 20.8.1991 ein ärztliches Attest, woraufhin der Arbeitgeber fristlos kündigte.
Die Richter hielten die Kündigung für berechtigt. Die Ankündigung einer zukünftigen, im Zeitpunkt der Äußerung noch nicht bestehenden Erkrankung durch den Arbeitnehmer für den Fall, dass der Arbeitgeber einem Verlangen auf zusätzlichen Urlaub nicht nachkomme, sei an sich als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung geeignet. Dies gelte ohne Rücksicht auf eine später tatsächlich auftretende Krankheit. Durch ein derartiges Verhalten verletze ein Arbeitnehmer seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht.
In einer neueren Entscheidung (Urteil vom 17.6.2003, 2 AZR 123/02) hat das Bundesarbeitsgericht diese Rechtsprechung bestätigt und ergänzend ausgeführt, dass die Drohung mit der Erkrankung bei Verweigerung des begehrten Urlaubs nicht unmittelbar erfolgen müsse. Es könne vielmehr ausreichend sein, wenn der Erklärende eine solche Äußerung in den Zusammenhang mit seinem Urlaubswunsch stelle und ein verständiger Dritte dies nur als einen Hinweis werten könne, dass bei einer Nichtgewährung der Urlaubs eine Krankschreibung erfolgen werde.