Hamburger Abendblatt 22./23.11.2003
Immer wieder kommt es zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitern zu Meinungsverschiedenheiten über die angemessene Kleidung am Arbeitsplatz.
Im Allgemeinen wird ein Arbeitgeber keinen Einfluss auf die Kleidung seiner Arbeitnehmer nehmen können, sofern diese nicht gezwungen sind, Schutzkleidung zu tragen. Ein Arbeitnehmer ist jedoch verpflichtet, sein Äußeres den Gegebenheiten des Arbeitsverhältnisses anzupassen.
Arbeitet ein Arbeitnehmer beispielsweise im Verkauf von Waren gehobenen Standards, ist sein Arbeitgeber kraft seines Direktionsrechts berechtigt, ihm zu untersagen, in Gegenwart von Kunden in Jeans, Turnschuhen, mit offenem Kragen, ohne Krawatte und ohne Sakko aufzutreten. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hamm (AZ: 13 Ta BV 36/91) erwartet ein Arbeitgeber von seinen im Verkauf von gediegenen Möbeln tätigen Arbeitnehmern zu Recht, dass sie bei Gesprächen mit Kunden entsprechend gepflegt und in einer Art und Weise gekleidet auftreten, wie es dem von dem Arbeitgeber festgelegten Charakter der Produkte entspricht.
Die gleichen Grundsätze dürften auch für Banken und andere Bereiche gelten, in denen höherwertige Dienstleistungen angeboten werden. Die Wahl der Kleidung hängt somit von der ausgeübten Tätigkeit und der Branche ab, in der der Arbeitnehmer tätig ist.
Hat ein Arbeitgeber mit seinem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über das Tragen von Uniformen und anderer Dienstkleidung abgeschlossen, sind die betroffenen Arbeitnehmer auch verpflichtet, die vorgeschriebene Dienstkleidung zu tragen. Wird hiergegen verstoßen, kann nach vorheriger Abmahnung eine Kündigung des Arbeitnehmers gerechtfertigt sein.