Hamburger Abendblatt 10./11.05.2003
Häufig bezahlen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Fortbildungen mit der Auflage, dass diese nach Abschluss der Kurse eine bestimmte Zeit im Unternehmen bleiben. Einzelvertragliche Abreden, wonach vom Arbeitgeber aufgewendete Fortbildungskosten vom Arbeitnehmer zurückzuzahlen sind, wenn dieser das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist beendet, sind grundsätzlich zulässig. Nach der Rechtsprechung müssen jedoch die Dauer sowie die Kosten der Fortbildung einerseits sowie die Bindungsdauer für den betroffenen Arbeitnehmer andererseits in einem angemessenem Verhältnis stehen.
Das Bundesarbeitsgericht (vgl. Urteil vom 5.12.2002 AZ: 6 AZR 539/01) hatte über die Erstattung von Schulungskosten in Höhe von 3.805,25 EUR zu entscheiden, die ein Arbeitgeber seinem Monteur für einen 14-tägigen Lehrgang bezahlt hatte. Die Parteien hatten vereinbart, dass der Monteur die Kosten erstatten sollte, wenn er vor Ablauf von drei Jahren nach der Schulung aufgrund einer Eigenkündigung aus dem Unternehmen ausscheidet. Sieben Monate nach Beendigung des Lehrgangs verließ der Monteur das Unternehmen.
Da die Fortbildung nicht länger als einen Monat dauerte, waren die Richter der Auffassung, dass eine Bindung des Arbeitnehmers nur bis zu sechs Monaten zulässig gewesen wäre. Sie wiesen die Klage ab, da die kurze Dauer der Fortbildung ein starkes Indiz dafür sei, dass der berufliche Vorteil für den Monteur nicht außergewöhnlich groß sei und sich durch die Fortbildung die Einsatzmöglichkeit bei anderen Arbeitgebern nicht erheblich verbessert hätte.
Beim Abschluss von Rückzahlungsklauseln sind also die Dauer und Kosten der Fortbildungsmaßnahme sowie die beruflichen Vorteile für den Arbeitnehmer sorgfältig abzuwägen, um Probleme zu vermeiden.