Hamburger Abendblatt 11./12.1.2003
Hat ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter wirksam aus betriebsbedingten Gründen gekündigt, kann sich dennoch in Ausnahmefällen nach der Kündigung ein Wiedereinstellungsanspruch des betroffenen Mitarbeiters ergeben.
Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dann der Fall, wenn sich zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist unvorhergesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Mitarbeiter ergibt. Nach Auffassung des Gerichtes kommt dies nicht nur dann in Betracht, wenn wider Erwarten der bisherige Arbeitsplatz des Mitarbeiters doch erhalten bleibt. Der Anspruch besteht vielmehr auch in den Fällen, in denen sich eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit auf einem unvorhergesehen frei werdenden oder neu geschaffenen Arbeitsplatz ergibt, auf den der Arbeitgeber den gekündigten Mitarbeiter ohne Änderung des Arbeitsvertrages einsetzen kann.
Dies gilt allerdings nicht, wenn die Änderung der maßgeblichen Umstände erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist.
Hat der Arbeitgeber den Arbeitsplatz in der Zwischenzeit schon mit einem anderen Mitarbeiter besetzt, kommt eine Wiedereinstellung allerdings in der Regel nicht in Betracht. Es sei denn, der Arbeitgeber hat die Stelle in Kenntnis des Wiedereinstellungsverlangens des gekündigten Mitarbeiters treuwidrig anderweitig vergeben.
Ist der Streit über die Wirksamkeit der Kündigung durch einen Abfindungsvergleich beendet worden, kann ein etwaiger Wiedereinstellungsanspruch ebenfalls ausgeschlossen sein. So hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 28.6.2000 - AZ 7 AZR 904/98) die Wiedereinstellung eines Arbeitnehmers abgelehnt, der wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine erheblich über dem Sozialplan liegende Abfindung erhalten hatte.