Hamburger Abendblatt 16./17.11.2002
Immer wieder stellt sich die Frage, inwieweit Arbeitnehmer neben ihrer Hauptbeschäftigung eine Nebentätigkeit ausüben dürfen. Die Ausübung einer Nebentätigkeit bedarf grundsätzlich nicht der Genehmigung seitens des Arbeitgebers. Es sei denn, dies ist gesetzlich oder tarifvertraglich festgelegt, wie zum Beispiel bei den Beamten und den Beschäftigten im öffentlichen Dienst.
Alle Arbeitnehmer sind jedoch verpflichtet, ihrem Arbeitgeber eine geplante Nebentätigkeit anzuzeigen, soweit hiervon die Interessen ihres Arbeitgebers tangiert werden können. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer eine weitere Beschäftigung aufnimmt und damit die Grenzen der Geringfügigkeit überschreiten würde.
Doch nicht alle Nebentätigkeiten sind erlaubt. So darf ein Arbeitnehmer ohne Genehmigung seines Arbeitgebers keine Konkurrenztätigkeit ausüben. Weiter dürfen bei einer Beschäftigung in mehreren Arbeitsverhältnissen die einzelnen Beschäftigungen zusammen die gesetzliche Höchstgrenze der Arbeitszeit nicht überschreiten.
Häufig enthalten auch Arbeitsverträge Nebentätigkeitsverbote. Diese sind nur insoweit zulässig, als der Arbeitgeber hieran ein berechtigtes Interesse hat. Dies ist nur dann der Fall, wenn durch die Nebentätigkeit die vertraglich geschuldete Leistung beeinträchtigt wird.
Verletzt der Arbeitnehmer durch die Ausübung einer Nebentätigkeit seine arbeitsvertraglichen Pflichten in erheblichen Umfang, kann - gegebenenfalls nach Erteilung einer Abmahnung - eine Kündigung gerechtfertigt sein. In Betracht kommt eine Kündigung etwa bei Ausübung einer Konkurrenztätigkeit und bei Ausübung einer Nebentätigkeit während einer Erkrankung, wenn der Heilungsprozess dadurch verzögert wird. Gegen ein unberechtigt erteiltes Nebentätigkeitsverbot darf der Arbeitnehmer hingegen verstoßen. Der Arbeitgeber kann auf diesen Verstoß keine Kündigung stützen.