06.07.2002

Geld sicher verwahren

Hamburger Abendblatt 06./07.07.2002

Der unachtsame Umgang mit eingenommenem Geld kann für einen Arbeitnehmer böse Folgen haben. So hatte ein Restaurantleiter der Mitropa AG seine Kellnerbrieftasche mit seinen Einnahmen in Höhe von 3.256 EUR in einen unverschlossenen, aber zugezogenen Schiebetürschrank im frei zugänglichen Küchenabteil gelegt. Anschließend verließ er den Restaurantwagen für etwa fünf Minuten, um zu telefonieren. Bei der Rückkehr war die Kellnerbrieftasche verschwunden, und die Mitropa AG forderte Schadensersatz in Höhe der gestohlenen Einnahmen.

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 15.11.2001, 8 AZR 95/01) gab der Klage statt und bewertete das Verhalten des Restaurantleiters als grob fahrlässig. Er war arbeitsvertraglich verpflichtet, das von ihm eingenommene Geld bis zur Abrechnung mit seinem Arbeitgeber so zu verwahren, dass es unter normalen Umständen nicht gestohlen werden konnte.

Die Haftung des Restaurantleiters ist nicht nach den Grundsätzen der eingeschränkten Haftung der Arbeitnehmer gemindert; denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat ein Arbeitnehmer einen grob fahrlässig verursachten Schaden des Arbeitgebers in der Regel voll zu tragen. Haftungserleichterungen kommen bei grober Fahrlässigkeit nur dann in Betracht, wenn der Verdienst des Arbeitnehmers in einem deutlichen Missverhältnis zum verwirklichten Schadensrisiko der Tätigkeit steht.

Ein solches Missverhältnis zwischen Schaden und Verdienst des Restaurantleiters bestand nach Auffassung der Richter im entschiedenen Fall jedoch nicht. Der zu ersetzende Schaden lag zwar über dem Bruttoeinkommen des Restaurantleiters in Höhe von ca. 2045,-- EUR, aber noch deutlich unterhalb der Haftungsobergrenze von drei Bruttoeinkommen, wie sie in der Reformdiskussion zur Begrenzung der Arbeitnehmerhaftung als Höchstbetrag vorgeschlagen wird.
 
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