Nur in wenigen Fällen haben Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Dieser besteht nur, wenn eine arbeitsvertragliche Regelung, ein entsprechender Sozialplan oder Tarifvertrag vorliegt. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber gemäß § 1a Kündigungsschutz bei Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung gleichzeitig eine Abfindung anbieten, sofern der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt.
Von diesen Fällen abgesehen, besteht kein Abfindungsanspruch. Dennoch werden viele Kündigungsschutzprozesse im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs durch die Zahlung einer Abfindung von Seiten des Arbeitgebers beendet. Hierzu sind Arbeitgeber häufig bereit, um ihr Prozessrisiko zu reduzieren. Denn bei einem möglichen Unterliegen im Kündigungsschutzprozess, der sich über mehrere Instanzen erstrecken kann, muss der Arbeitgeber dem gekündigten Arbeitnehmer die während der Dauer des Prozesses entstandenen Gehaltsansprüche rückwirkend nachentrichten und den Arbeitnehmer weiterbeschäftigen, wodurch ein erhebliches finanzielles Risiko entstehen kann.